Ausländer, also Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, können in Deutschland zum einen aufgrund besonderer einreise-/aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen verpflichtet sein, einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz nachzuweisen, auch für vorübergehende Aufenthalte. Außerdem unterliegen sie, sofern deutsche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, weil dem kein über- oder zwischenstaatliches Recht „entgegensteht“, ganz normal den gesetzlichen Bestimmungen wie Deutsche auch (unter anderem § 193 Abs. 3 VVG > „allgemeine Krankenversicherungspflicht“). Und selbst wenn sich keine Pflicht zur Krankenversicherung ergeben sollte, kann eine freiwillige Absicherung nur empfohlen werden.
Doch sind Ausländer in Deutschland teilweise eingeschränkt in den Zugangs- bzw. „Wahlmöglichkeiten“ der Krankenversicherung. So möchte der deutsche Gesetzgeber beispielsweise die Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten „vor Missbrauch schützen“, indem er unter anderem konkret den Zugang zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung über die sogenannte Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nach § 5 Abs. 11 SGB V für Ausländer einschränkt, die dem Geltungsbereich des SGB V unterliegen. Ansonsten kennt das SGB V selbst keine verschärfenden Ausschlusstatbestände bei Versicherungspflicht (§ 5 SGB V), freiwilliger Versicherung (§ 9 SGB V) oder dem Familienversicherungsanspruch (§ 10 SGB V) aufgrund der Staatsangehörigkeit von Personen, macht also keine Unterscheidungen zwischen Ausländern und Deutschen.
Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt / Wohnort
Der Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt bzw. Wohnort spielt im innerstaatlichen deutschen als auch über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrecht eine wichtige Rolle, wobei die Staatsangehörigkeit, Aufenthaltszweck bzw. das Aufenthaltsrecht hier mitentscheidend Einfluss bei der Begründung nimmt oder nehmen kann.

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Deutsches Krankenversicherungsrecht
Sofern besondere Regelungen im SGB V keine vorrangigen Abweichungen vorsehen, gelten gemäß SGB IV die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie keine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, grundsätzlich für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben (§ 3 Nr. 2 SGB IV). Setzt der Versicherungspflichttatbestand oder die Versicherungsberechtigung jedoch eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraus, gelten die entsprechenden Vorschriften für alle Personen, die im Geltungsbereich des SGB IV beschäftigt oder selbständig tätig sind (§ 3 Nr. 1 SGB IV). Einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland braucht es sodann also nicht. Durch die Aus- und Einstrahlung (§ 4, 5 SGB IV) kann der Geltungsbereich noch ausgedehnt bzw. eingeschränkt werden. Die beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V ist ausgeschlossen, wenn kein gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Wohnsitz im Inland (Bundesrepublik Deutschland nach der Wiedervereinigung) vorliegt. Über- bzw. zwischenstaatliches Recht kann die (Nicht-)Anwendung deutscher Rechtsvorschriften vorrangig vorsehen.
In einem eigenen Beitrag wird auf die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im innerstaatlichen (deutschen) Recht eingegangen, sodass sich im weiteren Verlauf auf die Besonderheiten bei Ausländern beschränkt wird.
Wenn es darum geht, zu beurteilen, ob ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, stellt auch das Aufenthaltsrecht auf § 30 Abs. 3 SGB I ab (BVerwG, Urteil vom 26.04.2016 – 1 C 9/15 -, BVerwGE 155, 47-58; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 – 1 C 31.03 – BVerwGE 122, 199 ff. m.w.N.). Danach hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Nicht erforderlich ist indes, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat; auch ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel und ein bloßer Verzicht auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen schließen einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.02.1993 – 1 C 45.90 – BVerwGE 92, 116 ff., vom 18.11.2004, a.a.O., und vom 26.02.2009 – 10 C 50.07 – BVerwGE 133, 203 ff.). Entscheidend ist dabei nicht, wie sich der Aufenthalt rückblickend gestaltet. Erforderlich ist vielmehr eine in die Zukunft gerichtete Prognose, bei der nicht nur die Vorstellungen, sondern auch die Möglichkeiten des Ausländers zu berücksichtigen sind. Denn es genügt nicht, dass er sich auf unabsehbare Zeit in Deutschland aufhalten will, er muss dazu auch die Möglichkeit haben. Daran fehlt es, wenn er nach den gegebenen Umständen nicht im Bundesgebiet bleiben kann, weil sein Aufenthalt in absehbarer Zeit beendet werden wird. Nimmt die Ausländerbehörde dagegen den Aufenthalt auf nicht absehbare Zeit hin, kommt ein dauernder Aufenthalt in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1993 – 1 C 45.90 – BVerwGE 92, 116 ff.).
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch begründender gewöhnlicher Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland vorliegt, hat das BSG für die danach anzustellende vorausschauende Betrachtung (Prognose) klargestellt, dass sich die konkrete normative Bedeutung der Begriffe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts in Sachen des § 30 Abs. 3 SGB I aus dem Gesetz ergeben, das sie verwendet und nach dessen Sinn und Zweck sie ausgelegt werden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 09.10.1984 – 12 RK 5/83, BSG 27.09.1990 – 4 REg 30/89, Rn. 19 und weitere). Diese sogenannte „Einfärbungslehre“ wurde vor allem vom früheren 4. Senat geprägt (aber auch anderen wie dem 12. Senat).
So wurde in Bezug auf den Geltungsbereich des Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) durch das BSG entschieden, dass Ausländer, die ihr Kind im Inland (Deutschland) erziehen, keinen Anspruch auf Erziehungsgeld haben, wenn ihnen während des möglichen Leistungszeitraums das Wohnen oder Verweilen im Inland aufenthaltsrechtlich nur vorübergehend und nicht rechtlich beständig gestattet ist (BSG, 27.09.1990 – 4 REg 30/89). Ist der Betroffene bereits kraft Gesetzes (materiell-rechtlich) ausreisepflichtig, greift der Vorbehalt des berechtigten Aufenthalts auch dann durch, wenn die Ausländerbehörde die Durchsetzung dieser Pflicht zeitweilig aussetzt; ein solcher Aufenthalt ist nur formell rechtmäßig, materiell-rechtlich aber unberechtigt und auf Beendigung ausgerichtet. Ebenfalls rechtlich unbeständig ist ferner ein materiell-rechtlich berechtigter Aufenthalt, der nur zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck erlaubt worden ist. Wird also der Verbleib des Ausländers im Inland längstens bis zur Erreichung eines bestimmten Zwecks erlaubt oder bis zum Fortfall von Gründen, die einer Ausreise oder Abschiebung entgegenstehen, gestattet und ist materiell-rechtlich vorgeschrieben, dass er in seinen Heimatstaat zurückkehren muss, sobald der Aufenthaltszweck erreicht ist oder die Umstände es erlauben, hat sein – unter Umständen zeitlich lang andauender – Verbleib im Inland nur vorübergehende Natur in Sachen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB I. Mit anderen Worten: Der Ausländer, dem der Inlandsverbleib – ungeachtet, ob befristet oder unbefristet – nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilt worden ist, hat, weil er das Inland wieder verlassen muss, weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BErzGG (BSG, 27.09.1990 – 4 REg 30/89, Rn. 22).
Großzügiger ist dagegen die Auslegung des Begriffs bei der Frage, ob jemand seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Sachen von § 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) im Geltungsbereich des BKGG hat. Insoweit hat das BSG mit Urteil vom 17.05.1989 (Az.: 10 RKg 19/88) darauf abgestellt, ob eine später nicht mehr korrigierbare Prognose zu dem Ergebnis führt, dass der Antragsteller für unabsehbare Zeit nicht zwangsweise aus dem Geltungsbereich des BKGG entfernt wird. Allerdings liegen dabei Besonderheiten des Kindergeldrechts insoweit zugrunde, als eine strengere Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKGG dazu führen würde, dass Bund und die Länder durch ausländerrechtliche Regelungen und Maßnahmen erhebliche Unterhaltslasten auf die Träger der Sozialhilfe verlagern könnten, wenn Ausländern, die zwar nur vorübergehend im Inland verbleiben dürfen, sich aber faktisch auf unabsehbare Zeit hier aufhalten, der Kindergeldanspruch versagt würde. Dem hat der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 30.06.1989 (BGBl. I Seite 1294) klarstellend durch Ergänzung des § 1 BKGG um einen Abs. 3 Rechnung getragen, wonach auch Ausländer, die sich materiell unerlaubt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, den „für die Kindergeldberechtigung erforderlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen“, wenn nach der ausländerbehördlichen Praxis ihnen gegenüber bis auf weiteres von Maßnahmen abgesehen wird, die den Aufenthalt beenden.
Für den Anwendungsbereich der §§ 56, 57 SGB VI hat das BSG mit Urteil vom 18.02.1998 (Az.: B 5 RJ 12/97 R – BSGE 82, 23-27 – SozR 3-2600 § 56 Nr. 11 -) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese unterschiedlichen Auffassungen entschieden, dass jedenfalls das Rentenrecht keine hinreichende Regelung für ein spezifiziertes, d.h. von der grundsätzlich einheitlichen („einsinnigen“) Begriffsbedeutung gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I abweichendes Verständnis des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält. Weder aus der Vorgeschichte noch aus dem Zweck der KEZ noch aus dem Regelungszusammenhang des Rentenrechts lässt sich entnehmen, dass dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VI eine andere Bedeutung zukommt, als sie mit der Definition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I umschrieben ist. Auch in Kenntnis der o.g. Rechtsprechung, die dazu geführt hat, dass im BKGG und im BErzGG ergänzende Regelungen aufgenommen worden sind, die für Leistungen an Ausländer einen bestimmten ausländerrechtlichen Status verlangen (vgl. § 1 Abs. 3 BKGG und § 1 Abs. 1a BErzGG), hat der Gesetzgeber für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Erziehung im Bundesgebiet in § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VI keine gesonderte Regelung getroffen.
Allerdings erfasst bereits die Grundregelung des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I den ausländerrechtlichen Status insofern, als zu den Umständen, aus denen sich für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts ergeben muss, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet verweilt, auch der ausländerrechtliche Status gehört (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 14.09.1994 – 5 RJ 10/94 -, BSG, Urteil vom 09.08.1995 – 13 RJ 59/93 -). Steht der ausländerrechtliche Status einem dauerhaften Verbleib entgegen, können die sonstigen tatsächlichen Verhältnisse und der Wille, auf Dauer im Bundesgebiet bleiben zu wollen, für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausschlaggebend sein. Die Aufenthaltsposition des Ausländers muss so offen sein, dass sie wie bei einem Inländer einen Aufenthalt auf unbestimmte Zeit ermöglicht. Ist die Position hingegen auf Beendigung des Aufenthalts im Inland angelegt, steht dies der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts trotz faktisch andauerndem Verbleiben und einem entsprechendem Bleibewillen entgegen; denn der Ausländer hat es dann nicht in der Hand, über die Dauer seines Aufenthalts im Inland frei zu bestimmen. Dabei ist bei befristeten oder zweckgebundenen Aufenthaltsberechtigungen, Gestattungen oder Duldungen der Aufenthalt aber nicht erst dann auf Beendigung angelegt, wenn zusätzlich besondere ausländerbehördliche Maßnahmen dazu getroffen sind. Insoweit wird die Aufenthaltsposition durch den Inhalt der von der Ausländerbehörde erteilten Bescheinigungen bestimmt, wie er sich nach der behördlichen Praxis und der gegebenen Rechtslage darstellt. Auf einen bestimmten ausländerrechtlichen Titel kommt es dagegen nicht an. Bei einer sog. Duldung kommt ein gewöhnlicher Aufenthalt etwa in Betracht, wenn auch bei Ablehnung des Asylantrags von einem Abschiebehindernis auf unabsehbare Zeit auszugehen ist.
Laut den BSG-Urteilen 12 RK 29/96 und 12 RK 30/96 (beide vom 30. April 1997) ist bei (geduldeten) Bürgerkriegsflüchtlingen bzw. Asylbewerbern (deren Aufenthalt nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist) für einen Familienversicherungsanspruch der ausländischen Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 SGB V der gewöhnliche Aufenthalt bereits dann anzunehmen, wenn der Aufenthalt des Mitglieds einer gesetzlichen Krankenkasse und der Familienangehörigen in Deutschland ausländerrechtlich gestattet ist und keine Anhaltspunkte für ein nur kurzes, vorübergehendes Verweilen des Familienangehörigen im Inland (BRD) erkennbar sind. Bei der Familienversicherung von Ausländern, die tatsächlich länger im Inland bleiben werden, sei der gewöhnliche Aufenthalt nicht von einem hinreichend beständigen (zukunftsoffenen) ausländerrechtlichen Status abhängig zu machen. Es wird kein gefestigter aufenthaltsrechtlicher Status oder längerer Inlandsaufenthalt vorausgesetzt.
Da Ausländer, die mit einem inländischen Staatsangehörigen verheiratet sind, ohnehin einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben, tritt die Frage, ob ein bestimmter ausländerrechtlicher Aufenthaltsstatus für die Familienversicherung notwendig ist, nur für Ausländer auf, die die Familienversicherung von einem ausländischen Mitglied (Stammversicherten) ableiten (BSG, 30.04.1997 – 12 RK 30/96, Rn. 19). Ist für den Stammversicherten der Zugang zur Krankenversicherung durch Aufnahme einer Beschäftigung aufgrund einer öffentlichrechtlichen Entscheidung (Arbeitserlaubnis) eröffnet, so kann der abgeleitete Zugang des Angehörigen nicht von einem qualifizierteren ausländerrechtlichen Status abhängig gemacht werden, als ihn der Stammversicherte hat: es ist ausreichend, wenn der Angehörige einen ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus hat, der dem des Stammversicherten entspricht (bspw. geduldete Bürgerkriegsflüchtlinge).
Bei Visa für kurzfristige Aufenthalte (bspw. Besuchervisum, Touristenvisum) ist der gewöhnliche Aufenthalt eines Ausländers regelmäßig nicht gegeben, anders kann es bei Visa für langfristige Aufenthalte sein (sind bspw. solche zum Zweck der Familienzusammenführung oder mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“). Jedoch wurde in den vorgenannten Verfahren ausdrücklich nicht entschieden, ob im Einzelfall auch eine andere aufenthaltsrechtliche Befugnis, z.B. eine nicht nur für Besuchszwecke, sondern zur Familienzusammenführung erteilte Aufenthaltsbewilligung für den Ehegatten eines Asylbewerbers (vgl. hierzu Kanein/Renner, Ausländerrecht 5. Aufl, § 28 RdNr 4) eine Familienversicherung begründen könnte (BSG, 30.04.1997 – 12 RK 30/96, Rn. 25).
Der gewöhnliche Aufenthalt für Ausländer in Deutschland könnte nach der sogenannten „Einfärbungslehre“ des BSG, vor allem vom früheren 4. Senat geprägt, daran gebunden sein, dass der Aufenthalt rechtmäßig und nicht von Anfang an auf Beendigung angelegt ist, sondern auf unabsehbare Zeit (bis auf Weiteres). Das heißt, die Beendigung des Aufenthalts ist ungewiss. Dies sei gegeben, wenn ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel nach den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen (Aufenthaltsgesetz) für die Bundesrepublik Deutschland vorliegt. In der Regel ist dies dann der Fall, wenn der Aufenthalt unbefristet ist. Aber auch ein befristeter Aufenthalt – etwa aufgrund einer befristeten Aufenthaltserlaubnis – kann zukunftsoffen sein. Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände an (BSG, Urteil vom 9.5.1995, 8 RKn 2/94). Wichtige Indizwirkung hat der Zweck, der zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geführt hat. Ist er vorübergehender Natur (z.B. Schulbesuch, Studium, Sprachkurs), so ist der Aufenthalt wohl nur vorübergehend (BSG, Urteil vom 25.6.1987, 11a REg 1/87 in Bezug auf Asylbewerber). Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird also dann nicht begründet, wenn eine Person nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland verweilt, weil sie kraft Gesetzes zur Ausreise verpflichtet ist und Ausreise- oder Abschiebehindernisse nicht bestehen.
Bei Ausländern ohne zukunftsoffenen Aufenthaltstitel, die einen im Inland lebenden Deutschen, Asylberechtigten oder einen Ausländer heiraten, der im Besitz eines zukunftsoffenen Aufenthaltstitels ist, ist regelmäßig ab dem Zeitpunkt der Eheschließung von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen. Erfolgt der Zuzug in das Bundesgebiet erst nach der Eheschließung, ist der Zuzugstag als Beginn des gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen. Wird einem Ehegatten erst zu einem späteren Zeitpunkt ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel erteilt, ist bei dem anderen Ehegatten ebenfalls ab dem Tag der Erteilung dieses Aufenthaltstitels von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen.
Auf den von der Ausländerbehörde ausgestellten Aufenthaltstitel kommt es für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland jedoch nicht an, wenn der Ausländer bereits aus anderen Gründen über eine materiell-rechtlich beständige Grundlage für den gewöhnlichen Aufenthalt verfügt. Ein Beispiel sind drittstaatsangehörige Ehegatten / Kinder eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers, vgl. § 3 FreizügG/EU. Zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG und damit zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Ehegatten und Kinder richtet sich in diesen Fällen dann deren aufenthaltsrechtlicher Status nach dem Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten. Dies gilt für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften entsprechend. Ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel des Stammberechtigten begründet daher für den ausländischen Ehegatten oder das Kind ebenfalls einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 29, 30, 32, 33 und 34 Abs. 1 AufenthG). Diesen Schutz genießen ebenfalls ausländische Ehegatten und Kinder eines Deutschen (§ 28 AufenthG).
Für ausländische Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU/EWR und der Schweiz ist ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland in der Regel aufgrund von Freizügigkeitsbestimmungen in Europa vergleichsweise leicht zu begründen.
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
In der VO (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird als Wohnort der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person legaldefiniert. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat eine Person dort ihren Wohnort, wo sie gewöhnlich wohnt und sich gewöhnlich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet. Die Kriterien, die bei der Bestimmung des Wohnorts einer Person zu berücksichtigen sind, sind in Artikel 11 VO (EG) Nr. 987/2009 enthalten. Dieser setzt den Wohnort mit dem „Mittelpunkt der Interessen“ der betreffenden Person gleich. Der Mittelpunkt der Interessen wird im Einzelfall anhand der objektiven und subjektiven Umstände, wie der Gründe für den Aufenthalt oder der Familiensituation, durch eine Gesamtbewertung bestimmt. Hinzu kommen die Dauer und Kontinuität des Aufenthalts beziehungsweise der Abwesenheit, die Art der Beschäftigung sowie die Absichten der Person. Bei Kindern ist der „gewöhnliche Aufenthalt“ auch als Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration zu verstehen. Da der „Wohnort“ als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften verwandt wird, kann eine Person nicht gleichzeitig mehrere Wohnorte in verschiedenen Mitgliedstaaten haben. Im Umkehrschluss muss sie aber über einen Wohnort verfügen, gegebenenfalls auch außerhalb der Mitgliedstaaten.

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Gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland
Wie anfangs bereits erwähnt, kennt das SGB V, das die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland regelt, abgesehen von der Auffangversicherungspflicht keine verschärfenden Ausschlusstatbestände bei Versicherungspflicht (normiert in § 5 SGB V), freiwilliger Versicherung (§ 9 SGB V) oder dem Familienversicherungsanspruch (§ 10 SGB V) aufgrund der Staatsangehörigkeit von Personen. Somit unterliegen Ausländer wie Deutsche grundsätzlich gleichermaßen beispielsweise der Versicherungspflicht als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigter (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), Arbeitslosengeld-Bezieher (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), Studierender (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) oder Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).
Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland hier prüfen lassen!
Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der GKV
Die Auffangversicherungspflicht ist ein absolut nachrangiger Versicherungstatbestand der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Über diesen werden Personen in der GKV pflichtversichert, die über keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall verfügen (die Anforderungen an diesen sind sehr gering, kann auch durch eine ausländische Versicherung gegeben sein) und nach Alternative a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder nach Alternative b) bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in § 5 Abs. 5 SGB V (Anm.: hauptberuflich selbständig Erwerbstätige) oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten versicherungsfreien Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
Grundsätzlich wären über die Auffangsversicherungspflicht auch Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz im Geltungsbereich des SGB V (bzw. deutsches Krankenversicherungsrecht Anwendung findet, bspw. auch aufgrund über- / zwischenstaatlichen Rechts möglich! siehe A.2.4.2.2 Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zur Auffangversicherungspflicht) haben, in der GKV versichert. Jedoch nimmt § 5 Abs. 11 SGB V folgende Einschränkungen vor:
Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
Folgende Aufenthaltstitel sehen bspw. die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG NIE vor und schließen damit die Auffangversicherungspflicht nach den Regelungen des § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V NICHT aus:
- § 24 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz)
- § 25 Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte)
- § 25 Absatz 2 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiären Schutz)
- § 25 Absatz 3 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis bei Abschiebungsverbot)
- § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für Opfer bestimmter Straftaten)
- § 28 Absatz 1 Nummer 2 und 3 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Familienangehörige von Deutschen)
Folgende Aufenthaltstitel sehen bspw. die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor und schließen damit die Auffangversicherungspflicht nach den Regelungen des § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V aus:
- § 16 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für Studium, Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses oder Besuch eines Studienkollegs, zur Arbeitsplatzsuche nach dem Studium)
- § 17 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für sonstige Ausbildungszwecke)
- § 18 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigung)
- § 19 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte)
- § 21 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis für selbständige Tätigkeit)
Weiterhin gibt es noch Rechtsgrundlagen, die eine variable Handhabung des Merkmals Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorsehen (= Ermessen bei der Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen).

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Sofern Personen, die nicht unter das FreizügG/EU fallen, nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 3 a VO (EG) 883/04 (Stichwort: „Erwerbstätige“) oder der Art. 23 bis 25 VO (EG) 883/04 (Stichwort: „Bezug einer deutschen Rente“) dem deutschen Recht unterliegen, sind die ergänzenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V für das Zustandekommen der Auffangversicherungspflicht ohne Belang.
Freizügigkeitsberechtigte Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 7 FreizügG/EU (Stichwörter: Unionsbürger in Deutschland als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung – als Arbeitnehmer gilt auch, wer eine Berufsausbildung im dualen System absolviert -, Arbeitsuchende, Selbständige, Empfänger von Dienstleistungen, Daueraufenthaltsrecht) werden von der Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V grundsätzlich erfasst. Der Ausschluss nach § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V greift nicht, weil für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 FreizügG/EU nicht vorausgesetzt wird.
Auf ein Mindesteinkommen oder eine Mindestarbeitszeit kommt es bei einer Erwerbstätigkeit im Grundsatz übrigens nicht an, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Auch Studierende können durch eine Nebentätigkeit freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU sein (vgl. EuGH, Urt. v. 21.2.2013, C-46/12).
Abzugrenzen von den nach § 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigten nicht-erwerbstätigen Personen – für die nach § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V das Zustandekommen der Auffangversicherungspflicht ausgeschlossen ist, wenn die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland ist – sind nicht-erwerbstätige Personen, die sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten (für bis zu 6 Monate, darüber hinaus, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden) oder Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen, für die die Voraussetzung (Vorhandensein eines Krankenversicherungsschutzes) nämlich nicht gilt. Spannend ist auch die Frage, was eigentlich als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gilt, da für diese Personengruppe bei Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nicht besteht und die Auffangversicherungspflicht grundsätzlich greifen kann. Ob dieser Begriff „Berufsausbildung“ bspw. auch rein schulische Berufsausbildungen oder Weiterbildungen, Studiengänge etc. umfasst, oder bspw. nur entgeltliche Ausbildungstätigkeiten, die in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis durchgeführt und unionsrechtlich einen Arbeitnehmerstatus begründen würden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2015 – L 25 AS 3035/15 B ER -; VG Dresden, Beschluss vom 01.08.2013 – 3 L 300/13).
Trotz Nicht-Erwerbstätigkeit kann eine Erwerbstätigeneigenschaft weiterhin auch nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in bestimmtem Umfang fortwirken (z.B. bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall) und damit der Zugang zur Auffangversicherungspflicht eröffnet sein (§ 2 Abs. 3 FreizügG/EU).
Sofern sich die Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherung aus den Artikeln 23 bis 25 VO (EG) 883/04 (Stichwort: „Bezug einer deutschen Rente“) ergibt, ist für Personen, die Ausländer sind und vom Geltungsbereich des FreizügG/EU erfasst sind, – ungeachtet der anders lautenden Vorgaben des § 4 FreizügG/EU – bei der Beurteilung der Auffangversicherungspflicht der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V nicht zu prüfen. Dies kann ebenfalls bspw. für Personen mit einem Recht aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 gelten (Kinder, die am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen), da die Beteiligten in diesem Fall über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz nicht verfügen müssen (EuGH, Urteil vom 23.2.2010 – C-310/08 –, juris Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 11.9.2019 – 1 C 48.18 –, juris Rn. 19).
Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes wirkt sich der Ausschluss nach § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V bereits ab Beginn des Aufenthalts der betroffenen Person in Deutschland aus, ungeachtet des eigentlich voraussetzungslosen Aufenthaltsrechts in den ersten drei Monaten nach dem FreizügG/EU für alle Unionsbürger (es bedarf lediglich dem Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses; gilt auch für Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes, und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen -> vgl. § 2a Absatz 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU).
Das abgeleitete Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU ohne Einschränkungen des § 4 FreizügG/EU genießen folgende Familienangehörige von Erwerbstätigen oder Arbeitssuchenden:
- der Ehegatte,
- der Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes),
- die Verwandten in gerader absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind, und
- die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie, solange ihnen durch Erwerbstätigen/Arbeitsuchenden/seinem Ehegatten der Unterhalt gewährt wird.
Den Familienangehörigen von Unionsbürgern steht das abgeleitete Aufenthaltsrecht nur dann zu, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Der Begriff des Familienangehörigen schließt die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers mit ein!
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (geringfügige Beschäftigung bzw. geringfügige selbständige Tätigkeit) mit Dänemark, Luxemburg oder Österreich kommt es zu Besonderheiten / Ausnahmen.
Die vom Austrittsabkommen erfassten Personen mit deutschen GB-Aufenthaltsdokumenten werden bei der Anwendung des § 5 Abs. 11 SGB V wie Unionsbürger behandelt. Sofern britische Staatsangehörige nicht unter den Regelungsbereich des Austrittsabkommens fallen, sind sie wie andere Drittstaatsangehörige und somit nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zu behandeln.
Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland hier prüfen lassen!
Private Krankenversicherung
Für Ausländer kann eine Krankheitsfallabsicherung auch in der privaten Krankenversicherung (PKV) erfolgen. Die PKV kann dabei ebenso als Alternative zu einer freiwilligen Mitgliedschaft oder Familienversicherung bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse gewählt werden. Die Versicherer bieten befristete und unbefristete Tarife an. Es herrscht grundsätzlich, mit wenigen Ausnahmen in Deutschland (Sozialtarife wie den Basistarif, Öffnungsaktion für Beamte, Kindernachversicherung), Vertragsfreiheit und kein Kontrahierungszwang (Annahme-/Abschlusszwang), sodass sich die Versicherer aussuchen können, mit welchen Personen / Ausländern sie einen Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung schließen möchten.
Befristete Krankenversicherungen
Befristete Krankenversicherungen für angestrebte Aufenthalte auf unbestimmte Zeit in Deutschland werden von den Auslandsvertretungen bzw. Ausländerbehörden ob der unklaren Anschlussversicherung regelmäßig kritisch gesehen. Solche Tarife sind auch nur für vorübergehende Aufenthalte vorgesehen (sogenannte Incoming-Krankenversicherungen). Nach § 195 Abs. 3 VVG beträgt die Höchstvertragsdauer für befristete Krankenversicherungen für Personen mit befristetem Aufenthaltstitel in Deutschland maximal 5 Jahre.
Folgende befristete „incoming-Versicherungen“ können für Ausländer abgeschlossen werden, wobei ein Abschluss direkt für die maximale Dauer anzuraten ist, da „anschlussversichern“ nicht oder nur mit Nachteilen möglich ist, bei unter anderem Wegfall der Versicherungsfähigkeit (bspw. Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts => gewöhnlicher Aufenthalt / Wohnsitz in Deutschland) die Versicherung jedoch vorzeitig endet:
- TravelSecure Incoming-Versicherung (Höchstversicherungsdauer: 365 Tage; Höchstalter: keins; kein Selbstbehalt; Versicherungsnehmer in Deutschland!; bis 10 Tage nach Einreise nach Deutschland abschließbar)
- Provisit Germany by DR-WALTER (Höchstversicherungsdauer: 2 Jahre; Höchstalter: 69 Jahre; kein Selbstbehalt; bis zu einem Jahr nach Einreise abschließbar)
- Krankenversicherung für ausländische Gäste der HanseMerkur / Advigon (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre > über MEHR als 1 Jahr / 365 Tage abschließen, damit die klareren Bedingungen der Advigon in Hinblick auf die Versicherungsfähigkeit zugrunde liegen!; Höchstalter: 74 Jahre; 25 € Selbstbehalt je Versicherungsfall; auch nach Einreise abschließbar, ggf. mit Wartezeit)
- Care Economy by Care Concept (Höchstversicherungsdauer: 2 Jahre; Höchsteintrittsalter: 74 Jahre; Selbstbehalt abwählbar; bis zu einem Jahr nach Einreise abschließbar)
- Care Expatriate by Care Concept (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre, nur in den Tarifstufen Comfort und Premium > Weiterversicherungsrecht in unbefristetem Tarif der HanseMerkur!; Höchsteintrittsalter: 74 Jahre; Selbstbehalt im Premium abwählbar; auch nach Einreise abschließbar, ggf. mit Wartezeit; MIT Gesundheitsfragen-/prüfung!)
- Expat Germany vom BDAE (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre; Höchstalter: 66 Jahre; kein Selbstbehalt; bis 31 Tage / ein Jahr nach Einreise abschließbar)
- Expat Private vom BDAE (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre; Höchstalter: 66 Jahre; kein Selbstbehalt; nach Einreise abschließbar)
- Ottonova First Class Expats (incoming) Krankheitskostenvollversicherung (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre, dann Weiterversicherungsrecht in unbefristetem Tarif; versicherungsfähig sind jedoch nur Personen, die in Deutschland entweder als Arbeitnehmer beschäftigt, im Rahmen eines sonstigen Dienstverhältnisses als Organ einer juristischen Person (z.B. Vorstand oder Geschäftsführer) tätig werden oder hauptberuflich selbstständig tätig sind; MIT Gesundheitsfragen-/prüfung!)
Alle Angaben ohne Gewähr! Es gelten die jeweiligen, bei Abschluss aktuellen Versicherungsbedingungen!
Ausländer, die sich zu „Bildungszwecken“ (vorübergehend) in Deutschland aufhalten, können darüber hinaus noch folgende befristete „incoming-Krankenversicherungen“ abschließen:
- EDUCARE24 by Dr-Walter (Höchstversicherungsdauer: 4 Jahre; Höchstalter: 69; kein Selbstbehalt; auch bis 1 Monat nach Einreise abschließbar; tägliches Kündigungsrecht!)
- Provisit Study Secure by Dr-Walter (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre, mit unbegrenztem Weiterversicherungsrecht; Höchstalter: 38; kein Selbstbehalt; auch nach Einreise abschließbar; mit Gesundheitsfragen-/prüfung!)
- Provisit Student by Dr-Walter (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre, mit unbegrenztem Weiterversicherungsrecht; Höchstalter: keins; kein Selbstbehalt; auch nach Einreise abschließbar; jederzeitige Kündigung zum Ende eines Monats; mit Gesundheitsfragen-/prüfung!)
- Provisit Science by Dr-Walter (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre, mit unbegrenztem Weiterversicherungsrecht; Höchstalter: keins; kein Selbstbehalt; auch nach Einreise abschließbar; jederzeitige Kündigung zum Ende eines Monats; mit Gesundheitsfragen-/prüfung!)
- HanseMerkur / Advigon Young Travel (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre; Höchstalter: 34 Jahre; kein Selbstbehalt; auch nach Einreise nach Deutschland abschließbar, ggf. mit 31 Tage Wartezeit)
- Care College by Care Concept (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre; Höchstalter: 40 Jahre; kein Selbstbehalt; auch nach Einreise nach Deutschland abschließbar, ggf. mit 31 Tage Wartezeit; jederzeitiges Kündigungsrecht nach der Mindestversicherungsdauer von einem Monat!)
- Care Student by Care Concept (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre; Höchstalter bei Antragstellung: 34 Jahre; 300 € Selbstbehalt je Kalenderjahr; auch nach Einreise nach Deutschland abschließbar)
- TravelSecure Young (Höchstversicherungsdauer: 1.095 Tage (36 Monate); Höchstalter: 54 Jahre; kein Selbstbehalt; Versicherungsnehmer in Deutschland; bis 10 Tage nach Einreise nach Deutschland abschließbar; tägliches Kündigungsrecht! Aufgepasst: Versicherer räumt sich vertraglich das Recht auf Schadenfallkündigung ein!)
- Ottonova Study / Study Smart (aufnahmefähig sind nur Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, dies sei laut Versicherer bei einem Aufenthalt in Deutschland von mehr als 180 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres gegeben; Interne Annahmerichtlinie: bei Antragstellung in Deutschland gemeldet + zu erwartende Vertragslaufzeit von mindestens einem Jahr; bis maximal zur Vollendung des 39. Lebensjahres, die sich in einer Ausbildung befinden (z.B. Studium), anschließend Weiterversicherungsrecht!; Selbstbehalt abwählbar)
Alle Angaben ohne Gewähr! Es gelten die jeweiligen, bei Abschluss aktuellen Versicherungsbedingungen!
Unbefristete Internationale Krankenversicherung
Eine unbefristete Internationale Krankenversicherung kann eine leistungsstärkere Alternative zu einer befristeten incoming-Krankenversicherung (siehe vorheriger Abschnitt) darstellen. Weiterhin überlegenswert ist der Abschluss einer unbefristeten Internationalen Krankenversicherung für Ausländer in Deutschland, wenn der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (in Deutschland) nicht eröffnet ist, kein deutscher Privatversicherer eine substitutive, unbefristete Krankheitskosten(voll)versicherung (nach § 146 VAG und § 192 VVG, die ggf. auch den Anforderungen aus § 193 Abs. 3 VVG genügt) mit einem abschließen möchte und auch der Basistarif der PKV nicht infrage kommt.
Aufgrund der vertraglichen Besonderheiten – in der Regel werden unter anderem keine Alterungsrückstellungen gebildet, es gibt kein Verzicht auf das Kündigungsrecht des Versicherers bei Nichtzahlung der Beiträge / Beitragsrückständen, jährliche absolute Deckungsbeschränkungen (oder auch Sublimits in einzelnen Leistungsbereichen), Ausschlüsse von Leistungsbereichen und (Vor-)Erkrankungen, Höhe der absoluten und prozentualen Selbstbehalte, usw. – sollte die Internationale Krankenversicherung jedoch für geplant längere oder Dauer-Aufenthalte von Ausländern in Deutschland eher eine Übergangslösung darstellen, bis ein unbefristeter Versicherungsschutz in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem deutschen Privatversicherer in einer substitutiven Krankheitskostenvollversicherung (nach § 146 VAG und § 192 VVG, die auch den Anforderungen aus § 193 Abs. 3 VVG genügt) besteht. Gegebenenfalls erfüllt die Internationale Krankenversicherung auch nicht die Anforderungen des § 193 Abs. 3 VVG („allgemeine Krankenversicherungspflicht“), relevant sofern der Ausländer seinen Wohnsitz (bereits) in Deutschland hat.
Beachtet werden sollte immer, dass sich wie beim Abschluss einer unbefristeten privaten Krankheitskostenversicherung bei einem deutschen Versicherer die Problematik auftun könnte, dass durch den Abschluss der Internationalen Krankenversicherung eine Zuordnung zur PKV erfolgt (Stichwörter: Ausschluss der GKV-Auffangversicherungspflicht oder GKV-Versicherungspflicht als ALG II-Bezieher bspw.). Für einen folgenden Familienversicherungsanspruch in der GKV wäre die Vorversicherung jedoch unbeachtlich.
Anbieter von Internationalen Krankenversicherungen mit Versicherungsschutz in Deutschland sind zum Beispiel:
- APRIL mit dem MyHealth International > Angebotserstellung (Mindestversicherungsdauer 12 Monate; danach jederzeit kündbar)
- PassportCard (jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen kündbar)