Ausländer, also Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, können in Deutschland zum einen aufgrund besonderer einreise-/aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen verpflichtet sein, einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz nachzuweisen, auch für vorübergehende Aufenthalte. Andererseits unterliegen sie, sofern deutsche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, weil dem kein über- oder zwischenstaatliches Recht „entgegensteht“, ganz normal den gesetzlichen Bestimmungen wie beispielsweise Deutsche auch (unter anderem § 193 Abs. 3 VVG > „allgemeine Krankenversicherungspflicht“). Und selbst wenn sich keine Pflicht zur Krankenversicherung ergeben sollte, kann eine freiwillige Absicherung nur empfohlen werden.
Doch sind Ausländer in Deutschland teilweise eingeschränkt in den Zugangs- bzw. „Wahlmöglichkeiten“ der Krankenversicherung. So möchte der deutsche Gesetzgeber beispielsweise die Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherten „vor Missbrauch schützen“, indem er unter anderem konkret den Zugang zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung über die sogenannte Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nach § 5 Abs. 11 SGB V für Ausländer einschränkt, die dem Geltungsbereich des SGB V unterliegen. Ansonsten kennt das SGB V selbst keine verschärfenden Ausschlusstatbestände bei Versicherungspflicht (§ 5 SGB V), freiwilliger Versicherung (§ 9 SGB V) oder dem Familienversicherungsanspruch (§ 10 SGB V) aufgrund der Staatsangehörigkeit von Personen, macht also keine Unterscheidungen zwischen Ausländern und Deutschen.
Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt / Wohnort
Der Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt bzw. Wohnort spielt im deutschen als auch über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrecht (dort bei der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften) eine wichtige Rolle, wobei die Staatsangehörigkeit bzw. das Aufenthaltsrecht hier mitentscheidend Einfluss bei der Begründung nimmt.

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Deutsches Krankenversicherungsrecht
Sofern besondere Regelungen im SGB V keine vorrangigen Abweichungen vorsehen, gelten gemäß SGB IV die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie keine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, grundsätzlich für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben (§ 3 Nr. 2 SGB IV). Setzt der Versicherungspflichttatbestand oder die Versicherungsberechtigung jedoch eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraus, gelten die entsprechenden Vorschriften für alle Personen, die im Geltungsbereich des SGB IV beschäftigt oder selbständig tätig sind (§ 3 Nr. 1 SGB IV). Einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland braucht es sodann also nicht. Durch die Aus- und Einstrahlung (§ 4, 5 SGB IV) kann der Geltungsbereich noch ausgedehnt bzw. eingeschränkt werden. Die beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V ist ausgeschlossen, wenn kein gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Wohnsitz im Inland (Bundesrepublik Deutschland) vorliegt. Über- bzw. zwischenstaatliches Recht kann die (Nicht-)Anwendung deutscher Rechtsvorschriften vorrangig vorsehen.
Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Darunter ist vor allem der Ort zu verstehen, an dem der Betreffende seinen Lebens- und Daseinsmittelpunkt hat (BGH, Beschluss vom 29.10.1980, IVb ZB 586/80). Dies ist auch der Ort, an dem er den Schwerpunkt seiner Bindungen hat. Die Umstände müssen dies erkennen lassen. Dies beinhaltet sowohl objektiv bestehende Tatsachen als auch voluntative Elemente. Zumindest ein natürlicher Wille zur Aufenthaltsbegründung muss vorhanden sein. Dieser Wille muss in die Tat umgesetzt worden sein, das heißt es muss anhand objektiv feststellbarer Tatsachen erkennbar sein, dass der Betreffende an diesem Ort seinen Daseinsmittelpunkt haben will. Auf die formelle Begründung eines Wohnsitzes oder die polizeiliche Meldung kommt es nicht an, sie haben allenfalls Indizwirkung.
Der Unterschied zwischen Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt liegt darin, dass bei einem Wohnsitz ortsbezogen eine Wohnung unterhalten werden muss, während man den gewöhnlichen Aufenthalt auch in einer fremden Wohnung oder Unterkunft haben kann.
Der gewöhnliche Aufenthalt für Ausländer in Deutschland ist daran gebunden, dass der Aufenthalt rechtmäßig und nicht von Anfang an auf Beendigung angelegt ist, sondern auf unabsehbare Zeit. Das heißt, die Beendigung des Aufenthalts ist ungewiss. Dies ist gegeben, wenn ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel nach den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen (Aufenthaltsgesetz) für die Bundesrepublik Deutschland vorliegt. In der Regel ist dies dann der Fall, wenn der Aufenthalt unbefristet ist. Aber auch ein befristeter Aufenthalt – etwa aufgrund einer befristeten Aufenthaltserlaubnis – kann zukunftsoffen sein. Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände an (BSG, Urteil vom 9.5.1995, 8 RKn 2/94). Wichtige Indizwirkung hat der Zweck, der zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geführt hat. Ist er vorübergehender Natur (z.B. Schulbesuch, Studium, Sprachkurs), so ist der Aufenthalt wohl nur vorübergehend (BSG, Urteil vom 25.6.1987, 11a REg 1/87 in Bezug auf Asylbewerber).
Für ausländische Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU/EWR und der Schweiz ist ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland in der Regel aufgrund von Freizügigkeitsbestimmungen in Europa vergleichsweise leicht zu begründen.
Über- und zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht
In der VO (EG) 883/2004 wird als Wohnort der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person legaldefiniert. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat eine Person dort ihren Wohnort, wo sie gewöhnlich wohnt und sich gewöhnlich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet. Die Kriterien, die bei der Bestimmung des Wohnorts einer Person zu berücksichtigen sind, sind in Artikel 11 VO (EG) Nr. 987/2009 enthalten. Dieser setzt den Wohnort mit dem „Mittelpunkt der Interessen“ der betreffenden Person gleich. Der Mittelpunkt der Interessen wird im Einzelfall anhand der objektiven und subjektiven Umstände, wie der Gründe für den Aufenthalt oder der Familiensituation, durch eine Gesamtbewertung bestimmt. Hinzu kommen die Dauer und Kontinuität des Aufenthalts beziehungsweise der Abwesenheit, die Art der Beschäftigung sowie die Absichten der Person. Bei Kindern ist der „gewöhnliche Aufenthalt“ auch als Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration zu verstehen. Da der „Wohnort“ als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften verwandt wird, kann eine Person nicht gleichzeitig mehrere Wohnorte in verschiedenen Mitgliedstaaten haben. Im Umkehrschluss muss sie aber über einen Wohnort verfügen, gegebenenfalls auch außerhalb der Mitgliedstaaten.

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Gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland
Wie anfangs bereits erwähnt, kennt das SGB V, das die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland regelt, abgesehen von der Auffangversicherungspflicht keine verschärfenden Ausschlusstatbestände bei Versicherungspflicht (normiert in § 5 SGB V), freiwilliger Versicherung (§ 9 SGB V) oder dem Familienversicherungsanspruch (§ 10 SGB V) aufgrund der Staatsangehörigkeit von Personen. Somit unterliegen Ausländer wie Deutsche grundsätzlich gleichermaßen beispielsweise der Versicherungspflicht als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigter (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), Arbeitslosengeld-Bezieher (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), Studierender (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) oder Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).
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Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der GKV
Die Auffangversicherungspflicht ist ein absolut nachrangiger Versicherungstatbestand der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Über diesen werden Personen in der GKV pflichtversichert, die über keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall verfügen (die Anforderungen an diesen sind sehr gering, kann auch durch eine ausländische Versicherung gegeben sein) und nach Alternative a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder nach Alternative b) bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in § 5 Abs. 5 SGB V (Anm.: hauptberuflich selbständig Erwerbstätige) oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten versicherungsfreien Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
Grundsätzlich wären über die Auffangsversicherungspflicht auch Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz im Geltungsbereich des SGB V (bzw. deutsches Krankenversicherungsrecht Anwendung findet, bspw. auch aufgrund über- / zwischenstaatlichen Rechts möglich! siehe A.2.4.2.2 Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zur Auffangversicherungspflicht) haben, in der GKV versichert. Jedoch nimmt § 5 Abs. 11 SGB V folgende Einschränkungen vor:
Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
Folgende Aufenthaltstitel sehen bspw. die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG NIE vor und schließen damit die Auffangversicherungspflicht NICHT aus:
- § 24 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz)
- § 25 Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte)
- § 25 Absatz 2 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiären Schutz)
- § 25 Absatz 3 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis bei Abschiebungsverbot)
- § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für Opfer bestimmter Straftaten)
- § 28 Absatz 1 Nummer 2 und 3 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Familienangehörige von Deutschen)
Folgende Aufenthaltstitel sehen bspw. die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor und schließen damit die Auffangversicherungspflicht aus:
- § 16 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für Studium, Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses oder Besuch eines Studienkollegs, zur Arbeitsplatzsuche nach dem Studium)
- § 17 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für sonstige Ausbildungszwecke)
- § 18 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigung)
- § 19 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte)
- § 21 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis für selbständige Tätigkeit)
Weiterhin gibt es noch Rechtsgrundlagen, die eine variable Handhabung des Merkmals Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorsehen (= Ermessen bei der Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen).

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Sofern Personen, die nicht unter das FreizügG/EU fallen, nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 3 a VO (EG) 883/04 (Stichwort: „Erwerbstätige“) oder der Art. 23 bis 25 VO (EG) 883/04 (Stichwort: „Bezug einer deutschen Rente“) dem deutschen Recht unterliegen, sind die ergänzenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V für das Zustandekommen der Auffangversicherungspflicht ohne Belang.
Von Personen, die vom Geltungsbereich des FreizügG/EU erfasst sind, wird das Vorhandensein eines Krankenversicherungsschutzes bei Wohnortnahme in Deutschland nur verlangt, wenn sie nicht-erwerbstätig sind (§ 4 FreizügG/EU). Abzugrenzen sind diese jedoch von Personen, die sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten (für bis zu 6 Monate, darüber hinaus, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden) oder Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen, für die die Voraussetzung (Vorhandensein eines Krankenversicherungsschutzes) nämlich nicht gilt.
Sofern sich die Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherung aus den Artikeln 23 bis 25 VO (EG) 883/04 (Stichwort: „Bezug einer deutschen Rente“) ergibt, ist für Personen, die Ausländer sind und vom Geltungsbereich des FreizügG/EU erfasst sind, – ungeachtet der anders lautenden Vorgaben des § 4 FreizügG/EU – bei der Beurteilung der Auffangversicherungspflicht der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V nicht zu prüfen.
Das abgeleitete Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU ohne Einschränkungen des § 4 FreizügG/EU genießen folgende Familienangehörige von Erwerbstätigen oder Arbeitssuchenden:
- der Ehegatte,
- der Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes),
- die Verwandten in gerader absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind, und
- die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie, solange ihnen durch Erwerbstätigen/Arbeitsuchenden/seinem Ehegatten der Unterhalt gewährt wird.
Den Familienangehörigen von Unionsbürgern steht das abgeleitete Aufenthaltsrecht nur dann zu, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Der Begriff des Familienangehörigen schließt die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers mit ein!
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (geringfügige Beschäftigung bzw. geringfügige selbständige Tätigkeit) mit Dänemark, Luxemburg oder Österreich kommt es zu Besonderheiten / Ausnahmen.
Die vom Austrittsabkommen erfassten Personen mit deutschen GB-Aufenthaltsdokumenten werden bei der Anwendung des § 5 Abs. 11 SGB V wie Unionsbürger behandelt. Sofern britische Staatsangehörige nicht unter den Regelungsbereich des Austrittsabkommens fallen, sind sie wie andere Drittstaatsangehörige und somit nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zu behandeln.
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Private Krankenversicherung
Für Ausländer kann eine Krankheitsfallabsicherung auch in der privaten Krankenversicherung (PKV) erfolgen. Die PKV kann dabei ebenso als Alternative zu einer freiwilligen Mitgliedschaft oder Familienversicherung bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse gewählt werden. Die Versicherer bieten befristete und unbefristete Tarife an. Es herrscht grundsätzlich, mit wenigen Ausnahmen in Deutschland (Sozialtarife wie den Basistarif, Öffnungsaktion für Beamte, Kindernachversicherung), Vertragsfreiheit und kein Kontrahierungszwang (Annahme-/Abschlusszwang), sodass sich die Versicherer aussuchen können, mit welchen Personen / Ausländern sie einen Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung schließen möchten.
Befristete Krankenversicherungen
Befristete Krankenversicherungen für angestrebte Aufenthalte auf unbestimmte Zeit in Deutschland werden von den Auslandsvertretungen bzw. Ausländerbehörden ob der unklaren Anschlussversicherung regelmäßig kritisch gesehen. Solche Tarife sind auch nur für vorübergehende Aufenthalte vorgesehen (sogenannte Incoming-Krankenversicherungen). Nach § 195 Abs. 3 VVG beträgt die Höchstvertragsdauer für befristete Krankenversicherungen für Personen mit befristetem Aufenthaltstitel in Deutschland maximal 5 Jahre.
Folgende befristete „incoming-Versicherungen“ können für Ausländer abgeschlossen werden, wobei ein Abschluss direkt für die maximale Dauer anzuraten ist, da „anschlussversichern“ nicht oder nur mit Nachteilen möglich ist, bei unter anderem Wegfall der Versicherungsfähigkeit (bspw. Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts => gewöhnlicher Aufenthalt / Wohnsitz in Deutschland) die Versicherung jedoch vorzeitig endet:
- TravelSecure Incoming-Versicherung (Höchstversicherungsdauer: 365 Tage; Höchstalter: keins; kein Selbstbehalt; Versicherungsnehmer in Deutschland!; bis 10 Tage nach Einreise nach Deutschland abschließbar)
- Provisit Germany by DR-WALTER (Höchstversicherungsdauer: 2 Jahre; Höchstalter: 69 Jahre; kein Selbstbehalt; bis zu einem Jahr nach Einreise abschließbar)
- Krankenversicherung für ausländische Gäste der HanseMerkur / Advigon (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre > über MEHR als 1 Jahr / 365 Tage abschließen, damit die klareren Bedingungen der Advigon in Hinblick auf die Versicherungsfähigkeit zugrunde liegen!; Höchstalter: 74 Jahre; 25 € Selbstbehalt je Versicherungsfall; auch nach Einreise abschließbar, ggf. mit Wartezeit)
- Care Economy by Care Concept (Höchstversicherungsdauer: 2 Jahre; Höchsteintrittsalter: 74 Jahre; Selbstbehalt abwählbar; bis zu einem Jahr nach Einreise abschließbar)
- Care Expatriate by Care Concept (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre, nur in den Tarifstufen Comfort und Premium > Weiterversicherungsrecht in unbefristetem Tarif der HanseMerkur!; Höchsteintrittsalter: 74 Jahre; Selbstbehalt im Premium abwählbar; auch nach Einreise abschließbar, ggf. mit Wartezeit; MIT Gesundheitsfragen-/prüfung!)
- Expat Germany vom BDAE (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre; Höchstalter: 66 Jahre; kein Selbstbehalt; bis 31 Tage / ein Jahr nach Einreise abschließbar)
- Expat Private vom BDAE (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre; Höchstalter: 66 Jahre; kein Selbstbehalt; nach Einreise abschließbar)
- Expat Private Premium vom BDAE (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre; Höchstalter: 66 Jahre; kein Selbstbehalt; nach Einreise abschließbar; MIT Gesundheitsfragen-/prüfung!)
- Ottonova First Class Expats (incoming) Krankheitskostenvollversicherung (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre, dann Weiterversicherungsrecht in unbefristetem Tarif; versicherungsfähig sind jedoch nur Personen, die in Deutschland entweder als Arbeitnehmer beschäftigt, im Rahmen eines sonstigen Dienstverhältnisses als Organ einer juristischen Person (z.B. Vorstand oder Geschäftsführer) tätig werden oder hauptberuflich selbstständig tätig sind; MIT Gesundheitsfragen-/prüfung!)
Alle Angaben ohne Gewähr! Es gelten die jeweiligen, bei Abschluss aktuellen Versicherungsbedingungen!
Ausländer, die sich zu „Bildungszwecken“ (vorübergehend) in Deutschland aufhalten, können darüber hinaus noch folgende befristete „incoming-Krankenversicherungen“ abschließen:
- EDUCARE24 by Dr-Walter (Höchstversicherungsdauer: 4 Jahre; Höchstalter: 69; kein Selbstbehalt; auch bis 1 Monat nach Einreise abschließbar; tägliches Kündigungsrecht!)
- Provisit Student by Dr-Walter (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre, mit unbegrenztem Weiterversicherungsrecht; Höchstalter: keins; kein Selbstbehalt; auch nach Einreise abschließbar; jederzeitige Kündigung zum Ende eines Monats; mit Gesundheitsfragen-/prüfung!)
- Provisit Science by Dr-Walter (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre, mit unbegrenztem Weiterversicherungsrecht; Höchstalter: keins; kein Selbstbehalt; auch nach Einreise abschließbar; jederzeitige Kündigung zum Ende eines Monats; mit Gesundheitsfragen-/prüfung!)
- HanseMerkur / Advigon Young Travel (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre; Höchstalter: 34 Jahre; kein Selbstbehalt; auch nach Einreise nach Deutschland abschließbar, ggf. mit 31 Tage Wartezeit)
- Care College by Care Concept (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre; Höchstalter: 40 Jahre; kein Selbstbehalt; auch nach Einreise nach Deutschland abschließbar, ggf. mit 31 Tage Wartezeit; jederzeitiges Kündigungsrecht nach der Mindestversicherungsdauer von einem Monat!)
- Care Student by Care Concept (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre; Höchstalter bei Antragstellung: 34 Jahre; 300 € Selbstbehalt je Kalenderjahr; auch nach Einreise nach Deutschland abschließbar)
- TravelSecure Young (Höchstversicherungsdauer: 1.095 Tage (36 Monate); Höchstalter: 54 Jahre; kein Selbstbehalt; Versicherungsnehmer in Deutschland; bis 10 Tage nach Einreise nach Deutschland abschließbar; tägliches Kündigungsrecht! Aufgepasst: Versicherer räumt sich vertraglich das Recht auf Schadenfallkündigung ein!)
- Ottonova Study / Study Smart (aufnahmefähig sind nur Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, dies sei laut Versicherer bei einem Aufenthalt in Deutschland von mehr als 180 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres gegeben; Interne Annahmerichtlinie: bei Antragstellung in Deutschland gemeldet + zu erwartende Vertragslaufzeit von mindestens einem Jahr; bis maximal zur Vollendung des 39. Lebensjahres, die sich in einer Ausbildung befinden (z.B. Studium), anschließend Weiterversicherungsrecht!; Selbstbehalt abwählbar)
Alle Angaben ohne Gewähr! Es gelten die jeweiligen, bei Abschluss aktuellen Versicherungsbedingungen!
Unbefristete Internationale Krankenversicherung
Eine unbefristete Internationale Krankenversicherung kann eine leistungsstärkere Alternative zu einer befristeten incoming-Krankenversicherung (siehe vorheriger Abschnitt) darstellen. Weiterhin überlegenswert ist der Abschluss einer unbefristeten Internationalen Krankenversicherung für Ausländer in Deutschland, wenn der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (in Deutschland) nicht eröffnet ist, kein deutscher Privatversicherer eine substitutive, unbefristete Krankheitskosten(voll)versicherung (nach § 146 VAG und § 192 VVG, die ggf. auch den Anforderungen aus § 193 Abs. 3 VVG genügt) mit einem abschließen möchte und auch der Basistarif der PKV nicht infrage kommt.
Aufgrund der vertraglichen Besonderheiten – in der Regel werden unter anderem keine Alterungsrückstellungen gebildet, es gibt kein Verzicht auf das Kündigungsrecht des Versicherers bei Nichtzahlung der Beiträge / Beitragsrückständen, jährliche absolute Deckungsbeschränkungen (auch in einzelnen Leistungsbereichen), Ausschlüsse von Leistungsbereichen und (Vor-)Erkrankungen, Höhe der absoluten und prozentualen Selbstbehalte, usw. – sollte die Internationale Krankenversicherung jedoch für geplant längere oder Dauer-Aufenthalte von Ausländern in Deutschland eher eine Übergangslösung darstellen, bis ein unbefristeter Versicherungsschutz in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem deutschen Privatversicherer in einer substitutiven Krankheitskostenvollversicherung (nach § 146 VAG und § 192 VVG, die auch den Anforderungen aus § 193 Abs. 3 VVG genügt) besteht. Gegebenenfalls erfüllt die Internationale Krankenversicherung auch nicht die Anforderungen des § 193 Abs. 3 VVG („allgemeine Krankenversicherungspflicht“), relevant sofern der Ausländer seinen Wohnsitz (bereits) in Deutschland hat.
Beachtet werden sollte immer, dass sich wie beim Abschluss einer unbefristeten privaten Krankheitskostenversicherung bei einem deutschen Versicherer die Problematik auftun könnte, dass durch den Abschluss der Internationalen Krankenversicherung eine Zuordnung zur PKV erfolgt (Stichwörter: Ausschluss der GKV-Auffangversicherungspflicht oder GKV-Versicherungspflicht als ALG II-Bezieher bspw.). Für einen folgenden Familienversicherungsanspruch in der GKV wäre die Vorversicherung jedoch unbeachtlich.
Anbieter von Internationalen Krankenversicherungen mit Versicherungsschutz in Deutschland sind zum Beispiel:
- APRIL mit dem MyHealth International > Angebotserstellung (Mindestversicherungsdauer 12 Monate; danach jederzeit kündbar)
- PassportCard (jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen kündbar)