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CHRISTIAN SCHLENDER

Unabhängiger Versicherungsmakler? Damit darf nicht geworben werden, sagen Gerichte

Erhalten Versicherungsmakler Provision bzw. Courtage von Versicherern, ist die Werbung als „unabhängiger Versicherungsmakler“ rechtlich problematisch. Das haben immer wieder Gerichte, zuletzt das OLG Köln mit Urteil vom 11. März 2026 – 6 U 63/25 – für die konkret beanstandete Werbung, entschieden. Damit bestätigte es das Urteil des LG Köln vom 6. März 2025 – 33 O 219/24. Zuvor hatte das OLG Dresden mit Urteil vom 28. Oktober 2025 – 14 U 1740/24 – eine entsprechende Werbung untersagt. Entscheidend ist, welche Vorstellung die behauptete Unabhängigkeit bei Versicherungsinteressenten hervorruft.

Nach Auffassung des OLG Köln kommt eine vollständige persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von der Versicherungswirtschaft dem Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO zu. Dieser erhält von seinem Auftraggeber eine Vergütung (Honorar) für seine Dienstleistung. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf der Versicherungsberater im Gegensatz zu Versicherungsvermittlern nicht annehmen.

Was hat das OLG Köln zur Werbung mit Unabhängigkeit entschieden?

Im Kölner Verfahren ging es um die UFKB GmbH aus Mechernich. Das Maklerunternehmen warb auf seiner Website hervorgehoben mit der Aussage „Unabhängiger Versicherungsmakler deutschlandweit“. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) klagte gegen diese Darstellung.

Nach Auffassung des Gerichts versteht ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher die hervorgehobene, uneingeschränkte Unabhängigkeit dahin, dass der Makler von der Versicherungswirtschaft sowohl persönlich als auch finanziell vollständig unabhängig ist. Bei einem Makler, der Provisionen von Versicherern erhält, trifft diese Vorstellung nicht zu. Dass keine Versicherung an dem Unternehmen beteiligt ist und der Makler keinem einzelnen Versicherer verpflichtet ist, genügt dafür nicht.

Maßgeblich sei das Verständnis der angesprochenen Verbraucher. Die Verwendung des Begriffs „unabhängig“ im juristischen Fachdiskurs, etwa zur Abgrenzung des Versicherungsmaklers vom Versicherungsvertreter, beantworte diese wettbewerbsrechtliche Frage nicht. Gegenstand ist die Irreführung durch die Werbung nach § 5 UWG, nicht der Nachweis einer provisionsgesteuerten Falschberatung.

Verbraucherumfrage zur Unabhängigkeit

Die UFKB GmbH ließ durch die Ipsos GmbH eine Verbraucherumfrage durchführen und legte diese in der Berufungsinstanz vor. Zwischen dem 9. und 14. Januar 2026 wurden online 1.000 Personen ab 16 Jahren in Deutschland befragt. Das veröffentlichte Gutachten vom 3. Februar 2026 beschreibt eine nach demografischen Merkmalen quotierte und gewichtete Stichprobe.

Bei der Beschreibung eines Vermittlers, der keinem bestimmten Versicherungsunternehmen angehört, keine Weisungen eines Versicherers erhält und Angebote mehrerer Versicherer machen kann, stuften ihn 71,3 Prozent als auf jeden Fall oder eher unabhängig ein. Die Vergütung durch Versicherer wurde bei dieser Frage allerdings noch nicht erwähnt.

Erst die sechste Frage bezog ausdrücklich die Bezahlung ein: Ein solcher Vermittler könne entweder unmittelbar vom Kunden per Honorar oder vom Versicherer über eine in der Prämie enthaltene Vergütung bezahlt werden. Welche dieser Varianten könne als unabhängig gelten? Mehrfachnennungen waren möglich. Die Ergebnistabelle des Gutachtens weist aus:

Antwort zur Vergütung Anteil der Befragten
Unabhängigkeit bei ausschließlich unmittelbarer Honorarzahlung durch den Kunden möglich 31,1 Prozent
Unabhängigkeit bei freier Versichererauswahl und Vergütung über die Versicherungsprämie möglich 42,8 Prozent
Beide vorgenannten Antworten gewählt 8,7 Prozent, bereits in beiden vorgenannten Anteilen enthalten
Keine der beiden Varianten unabhängig 19,7 Prozent
Keine Meinung bzw. keine Beurteilung möglich 15,1 Prozent

Wie bewertete das OLG Köln die Umfrage?

Das Gericht sah darin keine Widerlegung der vom LG Köln angenommenen Verkehrsauffassung, sondern deren Bestätigung. Es kritisierte zunächst die Fragestellung: Die zweite Frage setze die Existenz unabhängiger Versicherungsvermittler bereits voraus, ohne Versicherungsberater einzubeziehen. Die dritte Frage betone fehlende Unternehmensbindung, Weisungsfreiheit und Produktauswahl, lasse die Bezahlung durch Versicherer aber aus. Diese werde erst an sechster Stelle eingeführt, nach weiteren Fragen zum Interesse an Versicherungen und zum Kenntnisstand. Auch dort würden die zuvor genannten Merkmale wiederholt und mit Erläuterungen verbunden, die nach Auffassung des Gerichts eine Antwort zugunsten der Unabhängigkeit nahelegten.

Ungeachtet dessen leitete das Gericht aus der Vergütungsfrage eine Irreführungsquote von 42,1 Prozent ab: Zu den 19,7 Prozent, die keine der beiden Varianten als unabhängig ansahen, kamen die 31,1 Prozent mit der Antwort zur unmittelbaren Honorarzahlung. Die 8,7 Prozent, die zugleich die Vergütung über die Versicherungsprämie akzeptierten, wurden abgezogen. Die Rechnung lautet: 19,7 + 31,1 − 8,7 = 42,1 Prozent.

Diese Quote hielt das OLG Köln für mehr als ausreichend, um eine nicht unerhebliche Irreführungsgefahr anzunehmen. Dass andere Verbraucher einen provisionsvergüteten Makler durchaus als unabhängig verstehen, beseitige die Irreführung des relevanten anderen Teils nicht. Für § 5 UWG ist keine Mehrheit erforderlich. Die 42,1 Prozent sind dabei die vom Gericht aus den Antworten abgeleitete Quote; die Befragten hatten nicht unmittelbar beurteilt, ob der konkrete Internetauftritt der UFKB GmbH sie irreführte.

Reicht ein Hinweis auf die Provisionsvergütung?

Auf der Website war durchaus ein Hinweis enthalten, dass das Unternehmen kein Versicherungsberater bzw. Honorarberater sei und in den meisten Fällen Provisionen von Versicherungsgesellschaften erhalte. Der Hinweis stand jedoch erst am Ende eines längeren Abschnitts und war gegenüber der hervorgehobenen Unabhängigkeitswerbung wenig auffällig. Nach Auffassung des Gerichts kam er zu spät. Auch die Pflichtinformationen beim ersten Geschäftskontakt nach § 15 VersVermV konnten die bereits eingetretene Irreführung nicht beseitigen.

Ob eine unmittelbar zugeordnete, deutlich sichtbare Erläuterung zu einer anderen Bewertung führen könnte, wird seit dem Urteil diskutiert. Rechtsanwalt und Votum-Vorstand Martin Klein verwies gegenüber DAS INVESTMENT am 16. März 2026 auf entsprechende Hinweise zu einer Fußnote bzw. einem Sternchen direkt an der Werbeaussage. Die IGVM vertrat in einem Interview vom 16. Mai 2026 dagegen die Auffassung, ein Sternchen schließe die rechtlichen Risiken nicht sicher aus.

Auch Fachanwalt Dr. Frank Baumann betonte in seinem Beitrag bei AssCompact vom 30. Juli 2026 die Bedeutung der konkreten Gestaltung: Ein Hinweis auf die Vergütung durch Versicherer müsse unmittelbar wahrnehmbar sein und ähnlich auffällig sowie räumlich nah an der Unabhängigkeitswerbung stehen. Er sah im Kölner Urteil mögliche Ansätze für eine Klarstellung, bezeichnete die Werbung aber weiterhin als „rechtliches Minenfeld“.

Das OLG Köln hat die Zulässigkeit der zwischenzeitlich geänderten Werbung ausdrücklich offengelassen. Aus dem Urteil lässt sich deshalb keine allgemeine Freigabe für Unabhängigkeitswerbung mit Sternchen ableiten.

OLG Dresden hatte die Unabhängigkeitswerbung bereits 2025 untersagt

Im Fall vor dem OLG Dresden (Urteil vom 28. Oktober 2025 – 14 U 1740/24) bewarb ein Versicherungsmakler aus Chemnitz seine Tätigkeiten auf seiner Website wie folgt:

Bei uns erwartet dich transparente und unabhängige Beratung zu allen Versicherungen auf Augenhöhe. Als unabhängige Versicherungsmakler handeln wir stets in deinem Interesse und nicht im Interesse einer Versicherungsgesellschaft.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen diese Darstellung. Das Berufsbild des Versicherungsmaklers gewährleiste keine finanzielle Unabhängigkeit bei der Beratung. Die Aussagen seien irreführend.

Zunächst hatte das Landgericht Leipzig am 4. Dezember 2024 die Klage abgewiesen (Az. 05 O 1092/24). Das OLG Dresden änderte diese Entscheidung mit Urteil vom 28. Oktober 2025 – 14 U 1740/24 ab. Nach Angaben des vzbv ist das Urteil rechtskräftig.

Das Gericht sprach dem vzbv die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nach allen drei Anträgen zu. Neben der Unabhängigkeitswerbung betraf dies eine behauptete Empfehlung durch die Verbraucherzentrale Chemnitz und die Bewerbung einer gesetzlich vorgeschriebenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung als besonderen Mehrwert.

Leitsatz des Urteils ist (offensichtlichen Schreibfehler berichtigt):

Die Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ ist irreführend, wenn diesem – wie in aller Regel – eine Vergütung vom Versicherer zuwächst. Die Angabe „unabhängig“ löst im Zusammenhang mit einem Versicherungsmakler bei einem erheblichen Teil des Verkehrs die Fehlvorstellung aus, er erbringe seine Dienstleistung frei von finanziellen Vorteilen durch Versicherer und damit ohne auch nur die Möglichkeit eines entsprechenden Eigeninteresses.

Das Gericht führte aus, dass ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs unter einem „unabhängigen Versicherungsmakler“ einen Makler verstehe, der keinen finanziellen Vorteil von Versicherern erhalte. Gemeint sind durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, die als Kunden von Versicherungen in Betracht kommen, also Versicherungsinteressenten und Versicherungsnehmer, Alt- und Neukunden.

Bei einem relevanten Teil dieser Verbraucher entstehe der Eindruck, der Versicherungsmakler stehe zu keinem Anbieter in einem Provisionsverhältnis oder einer sonstigen finanziellen Abhängigkeit und sei schon deshalb frei von der Möglichkeit eines vorrangigen Provisionsinteresses. Das trifft auf einen courtagevergüteten Makler nicht zu.

Auch wenn der Otto-Normal-Verbraucher grundsätzlich weiß, dass ein Versicherungsmakler von Versicherern bezahlt wird, kann die ausdrückliche Bezeichnung als unabhängig eine andere Erwartung hervorrufen: Gerade dieser Makler erhalte keinerlei Vergütung seitens der Versicherer. Auch eine Vergütung durch viele verschiedene Versicherer schließe ein finanzielles Eigeninteresse im einzelnen Vermittlungsfall nicht aus.

Welche weiteren Urteile gehören zur Vorgeschichte?

Die Kölner und Dresdner Entscheidungen stehen in einer Reihe weiterer Urteile. Die jeweiligen Fallkonstellationen unterscheiden sich allerdings:

  • OLG Köln, Urteil vom 7. Februar 2024 – 6 U 103/23: Der Internetauftritt eines Versicherungsmaklers erweckte den Eindruck einer unabhängigen Versicherungsberatung. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des LG Köln vom 15. Juni 2023 – 33 O 15/23 – und stellte auf das gesetzliche Trennungsgebot ab.
  • LG Bremen, Urteil vom 11. Juli 2023 – 9 O 1081/22: Gegenstand war die Werbung eines Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlers mit unabhängiger Beratung. Auch eine Honorarvergütung in einzelnen Fällen beseitigte nach Auffassung des Gerichts nicht den durch die Darstellung hervorgerufenen unzutreffenden Eindruck.
  • OLG Nürnberg, Urteil vom 21. Mai 2024 – 3 U 1669/23: Hier ging es um die Weiterleitung von Verbrauchern, die aufgrund der Werbung einen Honorarberater suchten, an Versicherungsmakler bzw. Finanzanlagenvermittler. Die durch die Werbung geweckte Erwartung einer strukturell unabhängigen Honorarberatung stand im Mittelpunkt.
  • OLG München, Urteil vom 16. Januar 2020 – 29 U 1834/18: In diesem Fall war ein Versicherer mehrheitlich an dem Maklerunternehmen beteiligt. Die Werbung mit Neutralität und Unabhängigkeit war deshalb irreführend. Die Entscheidung betrifft damit eine zusätzliche gesellschaftsrechtliche Bindung und nicht allein die Courtagevergütung.

Würde ein Urteil des Bundesgerichtshofs die Frage klären?

Eine begründete Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) könnte höchstrichterlich klären, unter welchen Voraussetzungen ein courtagevergüteter Versicherungsmakler mit Unabhängigkeit werben darf und welche Klarstellungen dafür gegebenenfalls ausreichen.

Die Sachwalterstellung des Maklers ist bereits seit dem BGH-Urteil vom 22. Mai 1985 – IVa ZR 190/83 – anerkannt. Daraus folgt jedoch keine ausdrückliche höchstrichterliche Entscheidung über die hier beanstandete Unabhängigkeitswerbung. Die Verpflichtung gegenüber dem Kunden und die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer Werbeaussage sind unterschiedliche Rechtsfragen.

Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen, weil es die Anwendung anerkannter Grundsätze auf einen Einzelfall angenommen hat. Ein Revisionsverfahren hätte deshalb zunächst eine zulässige und erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde vorausgesetzt.

Der Zugang zum BGH hängt dabei auch von der Höhe der Beschwer ab. Nach der derzeitigen Fassung des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss diese 25.000 Euro übersteigen. Das OLG Köln setzte den Gegenstandswert seines Verfahrens auf 15.000 Euro fest; die für eine Nichtzulassungsbeschwerde maßgebliche Beschwer ist allerdings gesondert zu beurteilen. Allein die Bedeutung der Frage für die Branche eröffnet deshalb noch kein Revisionsverfahren.

Ganz ohne BGH-Bezug ist die Vorgeschichte allerdings nicht: Nach Angaben des Bundesverbands unabhängiger Honorarberater wurde im Nürnberger Verfahren die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 – I ZR 102/24). Die Zurückweisung ist von einem eigenen, ausführlich begründeten BGH-Urteil zur allgemeinen Zulässigkeit der Unabhängigkeitswerbung zu unterscheiden.

Was ist seit dem Kölner Urteil passiert?

Die Diskussion ist seit März 2026 weitergegangen, sowohl in der Branche als auch auf europäischer Ebene:

  • 24. März 2026: Die Wettbewerbszentrale berichtete über eine weitere Klage gegen einen Versicherungsmakler, der ein Vergleichsportal für Zahnzusatzversicherungen betreibt und mit unabhängiger Beratung wirbt.
  • 16. Mai 2026: Die IGVM forderte gesetzliche Klarstellungen zur Stellung und Außendarstellung des Versicherungsmaklers. Gleichzeitig empfahl sie courtagevergüteten Maklern, vorerst auf den Begriff „unabhängig“ in der Werbung zu verzichten.
  • August / September 2026: AssCompact veröffentlichte Ergebnisse der TRENDS III/2026. Über 97 Prozent der befragten Makler hielten die Unabhängigkeit ihres Unternehmens für sehr oder eher wichtig; rund 85 Prozent verbanden damit unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Die Befragung beschreibt das Selbstverständnis der Maklerschaft. Das für die Werbeurteile maßgebliche Verständnis der angesprochenen Verbraucher ist eine gesonderte Frage.

EU-Kleinanlegerstrategie: Was sieht der veröffentlichte RIS-Text vor?

Im März 2026 berichtete Martin Klein gegenüber DAS INVESTMENT über Hinweise aus den Verhandlungen zur EU-Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy – RIS): Wer unabhängige Beratung anbiete, solle keine Zuwendungen Dritter erhalten bzw. diese an den Kunden weitergeben. Auch deshalb sei ein weiteres Vorgehen vor dem BGH zu überdenken.

Inzwischen liegt der Kompromisstext des Rates vom 28. Mai 2026 vor. Der geplante Art. 30 Abs. 5b der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) verlangt für als unabhängig bezeichnete Beratung bei Versicherungsanlageprodukten eine ausreichend breite Produktauswahl und den Verzicht auf das Annehmen und Behalten von Drittzuwendungen. Für bestimmte geringfügige nichtmonetäre Vorteile sind Ausnahmen vorgesehen.

Die Bestimmung betrifft damit ausdrücklich die Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, etwa bestimmten kapitalbildenden Lebensversicherungen. Sie enthält zugleich eine Klarstellung, dass Vermittler mit Zuwendungen ihre fehlende vertragliche Bindung an einen bestimmten Versicherer darstellen dürfen. Die Weitergabe von Zuwendungen wäre außerdem im Zusammenhang mit dem deutschen Sondervergütungsverbot und dessen Ausnahmen zu prüfen.

Derzeit ist die Richtlinie noch nicht abschließend verabschiedet. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments billigte den ausgehandelten Text am 23. Juni 2026. Im offiziellen Verfahrensregister ist die Plenarabstimmung vorläufig für den 11. November 2026 vorgesehen.