Gesetzliche Krankenversicherung
Vergleich der Kostenerstattung-Wahltarife von SECURVITA, KNAPPSCHAFT und TK auf Grundlage der jeweils aktuellen Satzung.
Satzungsstände: SECURVITA 01.07.2026 (186. Nachtrag), KNAPPSCHAFT 01.02.2026, TK 17.04.2026 (130. Nachtrag)Alle drei Wahltarife zur Kostenerstattung setzen auf demselben Mechanismus auf: Statt der Sachleistung wird abgerechnet wie bei Privatpatienten, die Rechnung geht an den Versicherten, die Kasse erstattet anschließend. Der entscheidende Unterschied liegt in der Bezugsgröße der Erstattung.
SECURVITA und TK erstatten einen Prozentsatz des gesamten Rechnungsbetrags. Der gesetzliche Kassenanteil ist darin bereits enthalten.
Die KNAPPSCHAFT zahlt den gesetzlichen Kassenanteil plus 80 % des verbleibenden Restbetrags. Die effektive Erstattungsquote liegt damit regelmäßig deutlich über 80 % und hängt davon ab, wie hoch der Kassenanteil an der konkreten Rechnung ist.
Erstattungsquote 92,5 %
Erstattungsquote 86,0 %
Erstattungsquote 80,0 %
Die Teilnahme am Tarif Arzt oder Zahnarzt setzt voraus, dass zusätzlich das allgemeine Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt wird. Daraus folgen die Quartalsbindung und der Verwaltungskostenabschlag aus § 63 der Satzung. Bei SECURVITA und TK ist der Wahltarif dagegen eigenständig ausgestaltet. 66d Abs. 1 63
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| Merkmal | SECURVITA | KNAPPSCHAFT | TK |
|---|---|---|---|
| Wahltarif und Satzungsgrundlage | Wahltarif Kostenerstattung bei ambulanter ärztlicher Behandlung 13h | Wahltarife zur Kostenerstattung: Tarif Arzt, Tarif Zahnarzt 66d | TK-Tarif Praxis 33 |
| Erstattung ambulanter Arztrechnungen | 92,5 % des Rechnungsbetrags für erstattungsfähige ärztliche Leistungen 13h Abs. 4 | Kassenanteil plus 80 % des Rechnungsbetrags nach Abzug dieses Anteils 66d Abs. 8 Nr. 1 | 80 % des Rechnungsbetrags für erstattungsfähige ärztliche Leistungen 33 Abs. 4 |
| Tariflicher Eigenanteil | 7,5 % des Rechnungsbetrags | 20 % der Restkosten nach Abzug des Kassenanteils | 20 % des Rechnungsbetrags |
| Jahresgrenze für den Eigenanteil | Keine Obergrenze. Der Eigenanteil steigt proportional zur Rechnungssumme | Maximal 500 € je Kalenderjahr und Tarif. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Darüber hinausgehende Restbeträge werden vollständig übernommen 66d Abs. 8 Nr. 1 | Maximal 800 € je Teilnahmejahr und Versichertem 33 Abs. 4 |
| Verwaltungskostenabschlag | In § 13h nicht vorgesehen | 5 % des gesetzlichen Erstattungsbetrags, höchstens 25 € je Erstattungsantrag. Der Abschlag gilt je Antrag, unabhängig von der Zahl der enthaltenen Einzelrechnungen 63 Abs. 4 Tarifbroschüre | In § 33 nicht vorgesehen |
| Berücksichtigte ärztliche Gebühren | Bis zum 3,5-fachen einfachen GOÄ-Gebührensatz 13h Abs. 4 | bis 3,5-fach GOÄ bzw. GOZ 66d Abs. 8, 9 | Bis zum 3,5-fachen einfachen GOÄ-Gebührensatz 33 Abs. 4 |
| Arznei-, Heil- und Hilfsmittel | Bei keinem der drei Tarife erhöht sich die Erstattung. Die Tarife erfassen ausschließlich ambulante ärztliche bzw. bei der KNAPPSCHAFT wahlweise zusätzlich zahnärztliche Leistungen. | ||
| Stationäre Wahlleistungen | In keinem der drei Tarife enthalten. Ein- oder Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung im Krankenhaus bleiben Sache einer privaten Zusatzversicherung. | ||
| Zusatzbeitragssatz der Kasse | 3,90 % 10 | 4,30 % 90 | 2,69 % 10 |
Er wird auf das Einkommen erhoben und fällt unabhängig vom Wahltarif an. Bei einem Bruttoeinkommen von 4.000 € macht der Unterschied zwischen TK (2,69 %) und KNAPPSCHAFT (4,30 %) rund 32 € Arbeitnehmeranteil im Monat aus – ein Betrag in derselben Größenordnung wie die Tarifprämie selbst. Für einen vollständigen Vergleich gehören beide Posten zusammen betrachtet.
Leistungen verglichen – Kasse gefunden?
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Alle drei Wahltarife erstatten nur, was auch zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Sie verschaffen keinen Zugang zu Leistungen, die die GKV grundsätzlich nicht "kennt".
| Merkmal | SECURVITA | KNAPPSCHAFT | TK |
|---|---|---|---|
| Grundvoraussetzung | Nur in der vertragsärztlichen Versorgung anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden 13h Abs. 4 | Ausschließlich Vertragsleistungen der GKV. Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs sind nicht erfasst 66d Abs. 7 | Nur in der vertragsärztlichen Versorgung anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden durch einen zugelassenen Leistungserbringer 33 Abs. 4 |
| Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) | Nicht erstattungsfähig, da nicht Teil des GKV-Leistungskatalogs. Die KNAPPSCHAFT nennt zusätzlich Heilpraktikerbehandlungen und nicht anerkannte neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ausdrücklich. Tarifbroschüre | ||
| Psychotherapie | Laut Infoblatt ausdrücklich ausgeschlossen. Der Ausschluss steht im Infoblatt; der Satzungstext erwähnt Psychotherapie nicht Infoblatt 108 | Kein ausdrücklicher Ausschluss. Der Tarif Arzt erfasst aber nur die ambulante ärztliche Versorgung, also keine Behandlung durch psychologische Psychotherapeuten. Ärztliche Psychotherapie unterliegt den regulären GKV-Voraussetzungen einschließlich Genehmigungsverfahren 66d Abs. 7, 8 | Kein ausdrücklicher Ausschluss. § 33 Abs. 4 erstattet jedoch ausschließlich Kosten für ambulante ärztliche Leistungen; für die Behandlung durch psychologische Psychotherapeuten ist daraus kein Anspruch abzuleiten 33 Abs. 4 |
| Künstliche Befruchtung | Laut Infoblatt vom Tarif ausgeschlossen Infoblatt 108 | Ausdrücklich vom Tarif Arzt ausgenommen 66d Abs. 8 | In § 33 nicht gesondert geregelt |
| Bereits als Sachleistung genutzte Leistungen | Ausgeschlossen. Erstattet wird nur, wenn dieselbe Leistung nicht bereits im Rahmen der Regelversorgung in Anspruch genommen wurde 13h Abs. 4 | Ergibt sich aus der Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V für den jeweiligen Leistungsbereich | In § 33 nicht ausdrücklich geregelt; folgt aus der Systematik der Kostenerstattung |
| Fehlender oder ruhender GKV-Leistungsanspruch | Erstattung ausgeschlossen, solange kein Anspruch besteht oder dieser ruht 13h Abs. 4 | Gesonderte Ruhensregel bei Prämienrückstand, siehe Abschnitt 6 | Erstattung ausgeschlossen, solange kein Anspruch besteht oder dieser ruht 33 Abs. 4 |
| Zahnmedizin | Nicht enthalten, laut Infoblatt ausdrücklich ausgeschlossen | Über den separaten Tarif Zahnarzt abgedeckt; Inlays und Implantate jedoch nicht Tarifbroschüre | Nicht enthalten |
Die Ausschlüsse für Psychotherapie, künstliche Befruchtung und Auslandsbehandlungen stehen im offiziellen Infoblatt 108. Im Satzungstext selbst kommen sie nicht vor. Vor Abschluss lohnt deshalb eine schriftliche Bestätigung der Kasse für die konkret geplante Behandlung.
| Merkmal | SECURVITA | KNAPPSCHAFT | TK |
|---|---|---|---|
| Reine Privatpraxen ohne Kassenzulassung | § 13h nennt keine Beschränkung auf zugelassene Leistungserbringer. Die Zustimmungspflicht aus § 13 Abs. 2 Satz 5 SGB V wird durch § 53 Abs. 4 SGB V aber nicht abbedungen – dort sind nur die Sätze 2 und 3 ausgenommen. Für eine konkrete Praxis vorab schriftlich klären 13 Abs. 2 Satz 5 SGB V 53 Abs. 4 SGB V | Vorherige Zustimmung erforderlich. Zugelassene Ärzte müssen keine Vertragspartner der Kasse sein und können frei gewählt werden. Für nicht zugelassene Leistungserbringer, etwa reine Privatpraxen oder Chefarztbehandlung, ist die Zustimmung nötig; sie kann bei medizinischen Gründen und zumindest gleichwertiger Versorgung erteilt werden 63 Abs. 2 Tarifbroschüre | § 33 Abs. 4 verlangt ausdrücklich einen zugelassenen Leistungserbringer. Aus dem Tarif folgt kein allgemeiner Zugang zu Privatpraxen. Die gesonderte Satzungsleistung nach § 27c für nicht zugelassene Leistungserbringer setzt eine Vereinbarung mit der TK voraus und begründet keinen Anspruch auf die erhöhte Erstattung nach § 33 33 Abs. 4 27c |
| Behandlung im Ausland | Laut Infoblatt sind Behandlungen im Ausland ausgeschlossen. § 13h nennt den Ausschluss nicht ausdrücklich. Die allgemeine Auslandskostenerstattung nach § 13 Abs. 9 ist davon zu unterscheiden und begründet keine Tariferstattung von 92,5 % Infoblatt 108 13 Abs. 9 | Ausdrücklich einbezogen, soweit sich für die Behandlung ein Kostenerstattungsanspruch nach über-, zwischen- oder innerstaatlichem Recht ergibt. Gilt für Tarif Arzt, Tarif Zahnarzt und Zahnersatz. Kein voraussetzungsloser weltweiter Schutz 66d Abs. 11 | Keine Auslandserweiterung im Tarif. § 22 regelt die allgemeine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 und 5 SGB V und begrenzt sie auf die Sachleistungskosten. Eine erhöhte Erstattung von 80 % ist dadurch nicht zugesagt 22 |
| Nachweis der Kosten | Spezifizierte Rechnungen 13h Abs. 4 | Satzung verlangt spezifizierte Originalrechnungen. Nach der Tarifbroschüre genügen in der Praxis Kopien; Originale sind sechs Jahre aufzubewahren und werden im Prüffall angefordert 66d Abs. 7 | Spezifizierte Originalrechnungen 33 Abs. 4 |
| Frist für die Rechnungseinreichung | Sechs Monate nach Rechnungsstellung. Laut Infoblatt ist der Eingang bei der Kasse maßgeblich; Vorjahresrechnungen sind spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres einzureichen, was die Sechsmonatsfrist nicht verlängert 13h Abs. 4 Infoblatt 108 | Keine besondere tarifliche Frist. Es bleibt bei der vierjährigen Verjährung nach § 45 SGB I, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres der Anspruchsentstehung. Wegen des Verwaltungskostenabschlags je Antrag empfiehlt die Kasse selbst das gebündelte Einreichen 45 SGB I | Keine besondere tarifliche Frist in § 33 Abs. 4; damit gilt die vierjährige Verjährung nach § 45 SGB I 45 SGB I |
| Merkmal | SECURVITA | KNAPPSCHAFT | TK |
|---|---|---|---|
| Teilnahmeberechtigte | Mitglieder, deren Beiträge nicht vollständig von Dritten getragen werden 13h Abs. 1 | Mitglieder, die ihre Beiträge ganz oder teilweise selbst tragen, sowie deren nach § 10 SGB V mitversicherte Angehörige 66d Abs. 1 | Mitglieder, deren Beiträge nicht vollständig von Dritten getragen werden 33 Abs. 1 |
| Einbeziehung familienversicherter Angehöriger | Das Mitglied wählt den Tarif für sich und seine nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen. Eine Auswahl einzelner Angehöriger ist im Satzungstext nicht vorgesehen. Für jede Person fällt eine eigene altersabhängige Prämie an 13h Abs. 1, 5 | Mitglieder und mitversicherte Angehörige sind jeweils selbst wahlberechtigt. Keine gemeinsame Teilnahme vorgeschrieben. Eigene altersabhängige Prämie je Teilnehmer und Tarif 66d Abs. 1, 4 | Das Mitglied kann den Tarif für sich und wahlweise für einen oder mehrere familienversicherte Angehörige wählen. Eigene Prämie je ausgewählter Person. Die Teilnahme endet automatisch mit dem Ende der jeweiligen TK-Familienversicherung 33 Abs. 1, 3 |
| Regulärer Beginn | Beginn des vierten Kalendermonats nach Eingang der vollständigen Teilnahmeerklärung 13h Abs. 3 | Bei bereits gewählter Kostenerstattung frühestens ab dem Folgemonat; sonst ab Beginn des folgenden Kalendervierteljahres. Bei neu begründeter Mitgliedschaft ist der Start ab Mitgliedschaftsbeginn möglich. Ein späterer Beginn kann gewählt werden 66d Abs. 2 63 Abs. 3 | Drei Monate nach Eingang der vollständig ausgefüllten Teilnahmeerklärung. Ein späterer Beginn kann gewählt werden; bis zum Beginn ist ein schriftlicher Widerruf möglich 33 Abs. 3 |
| Bindung und Verlängerung | Ein Jahr, danach Verlängerung um jeweils ein Jahr 7 Abs. 1 | Ein Jahr, danach automatische Verlängerung um jeweils ein Jahr | Ein Jahr, danach automatische Verlängerung um jeweils ein Jahr |
| Ordentliche Kündigung | Schriftlich, spätestens drei Monate zum Ende der Mindestbindungsfrist; maßgeblich ist der Eingang bei der Kasse 7 Abs. 2 | Frühestens zum Ende der einjährigen Bindungsfrist. Für die verlängerte Teilnahme nennt die Satzung ausdrücklich eine Dreimonatsfrist zum Ablauf des jeweiligen Jahres; die Tarifbroschüre nennt die drei Monate generell 66d Abs. 3 | Schriftlich bis zum Ablauf der Mindestbindungsfrist. § 33 Abs. 3 nennt keine zusätzliche dreimonatige Vorfrist 33 Abs. 3 |
| Kassenwechsel während der Teilnahme | Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der jeweiligen Mindestbindungsfrist gekündigt werden 7 Abs. 1 | Während der Bindungsfrist und der gesamten Tarifteilnahme nicht möglich, unberührt bleibt das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V 66d Abs. 3 | Auch während der Verlängerungsjahre nicht möglich. Die Satzung stellt das ausdrücklich klar 33 Abs. 3 |
| Sonderkündigungsrecht | Bei unverhältnismäßiger Härte, insbesondere Privatinsolvenz, Hilfebedürftigkeit nach SGB II oder SGB XII oder Zubilligung einer unbefristeten Entgeltersatzleistung 7 Abs. 3 | Nur in besonderen Härtefällen | In § 33 nicht gesondert geregelt; es gelten die gesetzlichen Regelungen |
| Automatisches Ende | Wenn die Beiträge nachträglich vollständig von Dritten übernommen werden, endet der Tarif mit Ablauf des betreffenden Kalendermonats 13h Abs. 8 | Bei Prämienerhöhung außerhalb der Altersstufen endet der bisherige Tarif; es entsteht ein neuer Tarif, dem widersprochen werden kann 66d Abs. 6 | Mit dem gesetzlichen Ende der TK-Mitgliedschaft oder dem Ende der TK-Familienversicherung |
| Kombination mit anderen Wahltarifen | Ausgeschlossen: hausarztzentrierte Versorgung (§ 13c), besondere Versorgung (§ 13d), strukturierte Behandlungsprogramme (§ 13e). Laut Infoblatt kombinierbar mit Selbstbehalt, Prämienauszahlung bei Leistungsfreiheit und Krankengeldtarifen 13h Abs. 2 | Tarif Arzt und Tarif Zahnarzt sind miteinander kombinierbar. Ausgeschlossen ist der Selbstbehalttarif nach § 66a. Der Tarif Arzt ist zusätzlich nicht mit besonderen Versorgungsformen kombinierbar, etwa hausarztzentrierter Versorgung oder prosper/proGesund 66d Abs. 8 | Ausgeschlossen: hausarztzentrierte Versorgung (§ 29b), PrämieXtra (§ 30), 300Plus (§ 31), Traveller (§ 32), Select (§ 36), TK-PrämieFlex (§ 37). Nicht ausgeschlossen sind besondere Versorgung (§ 29a), strukturierte Behandlungsprogramme (§ 29c) und Krankengeldtarife (§ 35) 33 Abs. 2 |
Bei allen drei Kassen sperrt die Teilnahme den Krankenkassenwechsel. Bei KNAPPSCHAFT und TK gilt das ausdrücklich auch für jedes automatisch verlängerte Jahr. Wer den Wechsel offenhalten will, muss die Kündigungsfrist des Tarifs im Blick behalten – eine verpasste Frist bindet für ein weiteres Jahr an die Krankenkasse.
| Merkmal | SECURVITA | KNAPPSCHAFT | TK |
|---|---|---|---|
| Fälligkeit | Monatsprämie im Voraus, fällig am 3. des laufenden Monats 13h Abs. 5 | Nachträglich, fällig am 15. des Folgemonats 66d Abs. 5 | Monatsprämie im Voraus, fällig am 5. des laufenden Monats; anteilige Berechnung bei unterjährigem Beginn oder Ende 33 Abs. 5 |
| Folgen eines Zahlungsrückstands | Bei Rückstand von mehr als zwei Monatsprämien ruht der tarifliche Erstattungsanspruch bis zur vollständigen Zahlung aller Rückstände einschließlich Verspätungskosten. Eine nachträgliche Erstattung für den Ruhenszeitraum ist nicht ausdrücklich zugesagt | Bereits bei nicht fristgerechter Zahlung ruht der Kostenerstattungsanspruch ab Fälligkeit bis zur vollständigen Zahlung. Eine Erstattung für Leistungen im Ruhenszeitraum ist ausnahmsweise möglich | § 33 enthält keine eigene automatische Ruhensregel wegen offener Prämien. Die Prämienrückerstattung setzt jedoch die vollständige Zahlung einschließlich Verspätungskosten voraus |
| Zahlungsrabatte | 2 % bei Bankeinzug, zusätzlich 3 % bei halbjährlicher und 5 % bei jährlicher Vorauszahlung. Laut Prämientabelle werden die Rabatte nacheinander angewandt, jährlich per Bankeinzug also insgesamt 6,9 % Prämientabelle | Nicht vorgesehen | 2 % bei halbjährlicher, 4 % bei jährlicher Vorauszahlung 33 Abs. 5 |
| Rückzahlung bei Leistungsfreiheit | Zunächst 25 % der im Kalenderjahr gezahlten Prämien, für jedes weitere unmittelbar folgende leistungsfreie Kalenderjahr um 5 Prozentpunkte steigend, maximal 50 %. Bezogen auf die jeweils leistungsfreie Person; vollständige Prämienzahlung erforderlich 13h Abs. 6 | Ein Zwölftel der Jahresprämie, also rund 8,33 %, je Teilnehmer und Tarif. Voraussetzung ist Leistungsfreiheit während des gesamten Kalenderjahres bei durchgehender Teilnahme. Die Kasse zahlt die Rückerstattung laut Broschüre auch dann, wenn ausschließlich Vorsorgeleistungen genutzt wurden 66d Abs. 8 Nr. 3, Abs. 9 Nr. 3 | Zunächst 5 % der im Teilnahmejahr gezahlten Prämie, für jedes weitere unmittelbar folgende leistungsfreie Teilnahmejahr um 5 Prozentpunkte steigend, maximal 50 % 33 Abs. 6 |
| Maßgebliches Alter | Kalenderjahr der Teilnahme minus Geburtsjahr 13h Abs. 5 | Im ersten Teilnahmejahr die bei Beginn maßgeblichen Prämien; ab dem zweiten Jahr gegebenenfalls Neuberechnung. Weitere Anpassungen zum Ersten des Monats nach Erreichen der neuen Altersstufe 66d Abs. 4 | Alter zu Beginn des jeweiligen Teilnahmejahres 33 Abs. 5 |
| Gesundheitsprüfung | In keiner der drei Satzungsregelungen vorgesehen; auch Wartezeiten oder Risikozuschläge kommen dort nicht vor. Die KNAPPSCHAFT bestätigt das in ihrer Tarifbroschüre ausdrücklich. Einzige zeitliche Hürden sind die genannten Teilnahmebeginne und, beim Zahnersatz der KNAPPSCHAFT, die Staffelgrenzen der ersten drei Jahre. | ||
Nur die KNAPPSCHAFT bietet einen zahnärztlichen Kostenerstattungstarif an. Er ist unabhängig vom Tarif Arzt wählbar, und beide sind miteinander kombinierbar.
| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Umfang | Ambulante zahnärztliche Versorgung einschließlich Zahnersatz und ambulanter Kieferorthopädie. Für kieferorthopädische Behandlungen gelten die Leistungsvoraussetzungen des § 29 SGB V 66d Abs. 9 |
| Erstattung zahnärztlicher Behandlung | Kassenanteil plus 80 % des Restbetrags, Selbstbehalt maximal 500 € je Kalenderjahr; GOZ bis 3,5-fach |
| Zahnersatz | Bis zum zweifachen gesetzlichen Leistungsbetrag nach § 55 SGB V, begrenzt auf den Rechnungsbetrag. Bereits nach § 13 SGB V erstattete Beträge werden angerechnet. Keine pauschale 80-Prozent-Erstattung jeder Zahnersatzrechnung 66d Abs. 10 |
| Staffelung in den ersten Jahren | 1. Jahr maximal 250 €, 2. Jahr maximal 500 €, 3. Jahr maximal 750 €. Ab dem 4. Jahr besteht der volle Anspruch auf den doppelten Festzuschuss 66d Abs. 10 |
| Treuesteigerung | Der Erstattungsanspruch erhöht sich um 5 % ab dem 7. Jahr, 10 % ab dem 10. Jahr und 20 % ab dem 13. Jahr der Tarifteilnahme, jeweils bezogen auf den Leistungsbetrag |
| Nicht abgedeckt | Inlays und Implantate zählen nicht zum GKV-Leistungskatalog und werden auch über den Wahltarif nicht erstattet Tarifbroschüre |
Der Zahnersatzanteil des Tarifs entfaltet seinen Nutzen erst mit der Zeit. Wer ihn kurz vor einer geplanten größeren Zahnersatzversorgung abschließt, trifft auf die Staffelgrenzen von 250 bis 750 €.
Monatsprämien ohne Zahlungsrabatte in Euro. Die Krankenkassen verwenden unterschiedliche Altersgruppen, die hier zu gemeinsamen Zeilen zusammengeführt wurden.
| Altersstufe | SECURVITA | KNAPPSCHAFT Tarif Arzt |
KNAPPSCHAFT Tarif Zahnarzt |
TK Tarif Praxis |
|---|---|---|---|---|
| 0 – 18 Jahre | 19,90 | 25,34 | 11,07 | 30,90 |
| 19 Jahre | 25,50 | 25,34 | 11,07 | 43,90 |
| 20 – 25 Jahre | 25,50 | 23,22 | 18,49 | 43,90 |
| 26 – 29 Jahre | 25,50 | 23,22 | 18,49 | 66,90 |
| 30 – 35 Jahre | 25,50 | 25,83 | 18,49 | 66,90 |
| 36 – 39 Jahre | 38,30 | 25,83 | 18,49 | 70,90 |
| 40 – 45 Jahre | 38,30 | 29,24 | 23,04 | 70,90 |
| 46 – 49 Jahre | 51,20 | 29,24 | 23,04 | 84,90 |
| 50 – 55 Jahre | 51,20 | 39,62 | 23,04 | 84,90 |
| 56 – 59 Jahre | 51,20 | 39,62 | 23,04 | 101,90 |
| 60 – 65 Jahre | 51,20 | 46,76 | 23,04 | 101,90 |
| 66 – 69 Jahre | 75,00 | 46,76 | 23,04 | 127,90 |
| 70 – 79 Jahre | 75,00 | 66,63 | 23,04 | 127,90 |
| ab 80 Jahren | 75,00 | 76,64 | 23,04 | 127,90 |
Weil die Kassen den Altersstufenwechsel unterschiedlich bestimmen, löst ein Geburtstag nicht überall dieselbe Prämienänderung zum selben Zeitpunkt aus.
Passt alles? Dann zum Antrag
Denk an die Vorlaufzeit: Bei SECURVITA startet der Tarif erst mit dem vierten Kalendermonat, bei der TK nach drei Monaten.
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