Briefe bleiben ungeöffnet, nach einem Umzug erreicht die Post ihre Empfänger nicht mehr oder eine psychische Erkrankung erschwert den Umgang mit der gesetzlichen Krankenkasse: Wenn freiwillig gesetzlich Krankenversicherte ihre Einnahmen nicht nachweisen, kann die Krankenkasse den Höchstbeitrag festsetzen. So entstehen mitunter über Jahre erhebliche Beitragsschulden, obwohl tatsächlich nur geringe oder vielleicht sogar gar keine Einnahmen vorhanden waren.
Eine solche Höchstbeitragsfestsetzung lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend korrigieren – teilweise auch noch nach Jahren. Entscheidend sind die Rechtsgrundlage der Festsetzung, die Bekanntgabe des Bescheids und die Einnahmen in den betroffenen Zeiträumen.
Kann die Krankenkasse den Höchstbeitrag nachträglich herabsetzen?
Ja. Für die rückwirkende Herabsetzung einer Höchstbeitragsfestsetzung wegen fehlender Einkommensnachweise kommen – abhängig vom einschlägigen Beitragsbemessungsverfahren – vor allem diese Wege in Betracht:
- Allgemeine Höchstfestsetzung: Antrag innerhalb von zwölf Monaten. Bei einer Festsetzung nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V ermöglicht § 240 Abs. 1 Satz 3 SGB V eine Neufestsetzung anhand nachgewiesener tatsächlicher Einnahmen, soweit nicht die Spezialregeln bei Selbstständigkeit und Vermietung / Verpachtung des § 240 Abs. 4a SGB V eingreifen.
- Allgemeine Höchstfestsetzung: sehr niedrige Einnahmen auch nach Ablauf der zwölf Monate. § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V sieht eine Neufestsetzung vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einnahmen die jeweils maßgebliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten. Auch dieser Weg steht grundsätzlich nicht für das besondere Verfahren des § 240 Abs. 4a SGB V zur Verfügung.
- Festsetzung nach § 240 Abs. 4a SGB V: eigene Korrekturregeln. Bei Arbeitseinkommen und entsprechend bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten insbesondere § 240 Abs. 4a Sätze 5 bis 7 SGB V; für bestimmte ältere Festsetzungen ist zusätzlich § 423 SGB V zu prüfen.
- Ursprünglich rechtswidrige Festsetzung: Überprüfungsantrag. § 44 SGB X ermöglicht die Rücknahme auch eines bereits bestandskräftigen Beitragsbescheids.
Ist der Bescheid erst kürzlich bekanntgegeben worden, sollte außerdem die Widerspruchsfrist geprüft werden. Die einzelnen Voraussetzungen und Grenzen werden nachfolgend erläutert.
Warum setzt die Krankenkasse ohne Einkommensnachweis den Höchstbeitrag fest?
Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte richtet sich die Beitragsbemessung grundsätzlich nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz SGB V). Das BSG erläutert, dass die Bemessung deshalb über das Arbeitsentgelt hinaus auch weitere für den Lebensunterhalt verfügbare Einnahmen erfassen kann. Die einschlägigen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler stehen nach seiner Rechtsprechung grundsätzlich mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht in Einklang (BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 12 KR 11/20 R, Rn. 11–12).
Die gesetzliche Krankenkasse benötigt deshalb Angaben und Nachweise zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Dabei ist die beitragsrechtliche Bewertung entscheidend: Eine Einnahme kann beitragspflichtig sein, obwohl sie steuerfrei ist; gesetzlich ausgenommene Einnahmen werden dagegen nicht berücksichtigt (BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 12 KR 11/20 R, Rn. 15–16).
Wer diese Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegt, wird nach § 240 Abs. 1 Satz 2, zweiter Halbsatz SGB V grundsätzlich so behandelt, als lägen beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze vor. Die Obergrenze regelt § 223 Abs. 3 SGB V.
Daraus ergibt sich der Höchstbeitrag. Seine exakte Höhe hängt unter anderem vom maßgeblichen Jahr, dem Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag der Krankenkasse ab. Hinzu kommen regelmäßig Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung.
Die Höchsteinstufung wegen fehlender Nachweise kann somit rechtmäßig sein, obwohl die tatsächlichen Einnahmen wesentlich niedriger waren. Genau für diese Situation gibt es besondere gesetzliche Korrekturmöglichkeiten. Das SG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2020 – S 50 KR 1106/19, unterscheidet entsprechend zwischen einer ursprünglich rechtmäßigen Höchstfestsetzung und dem eigenständigen Anspruch auf spätere Neufestsetzung nach § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V.
Bei Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung muss zusätzlich zwischen vorläufiger und endgültiger Festsetzung unterschieden werden. Die Höchstbemessung wegen fehlender Nachweise und ihre spätere Korrektur richten sich dann grundsätzlich nach dem besonderen Verfahren des § 240 Abs. 4a SGB V; die allgemeinen Fristen und Ansprüche des § 240 Abs. 1 SGB V dürfen nicht ungeprüft übernommen werden. Siehe § 240 Abs. 4a Sätze 1, 4 bis 7 und 9 SGB V sowie LSG Berlin-Brandenburg, 26.03.2025 – L 16 KR 71/22.
Kann eine freiwillige Versicherung auch ohne ausdrücklichen Antrag entstehen?
Ja. Nach dem Ende einer Pflichtversicherung oder Familienversicherung kann sich die Mitgliedschaft unter den Voraussetzungen des § 188 Abs. 4 SGB V automatisch (kraft Gesetzes) als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzen. Diese sogenannte obligatorische Anschlussversicherung erklärt, warum auch Menschen Beitragsschulden aufbauen können, die meinen, nie eine freiwillige Versicherung beantragt zu haben.
Muss ich ohne Einkommen trotzdem Krankenkassenbeiträge zahlen?
Bei einer gewöhnlichen freiwilligen Mitgliedschaft fallen grundsätzlich auch ohne Einnahmen Mindestbeiträge an. § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V sieht eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage vor. Für einen vollen Beitragsmonat entspricht diese grundsätzlich einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Aus dieser Bemessungsgrundlage wird der Beitrag berechnet; sie ist nicht selbst der zu zahlende Mindestbeitrag.
Das BSG bezeichnet diese gesetzliche Mindestbemessung als absolute Untergrenze, die grundsätzlich nicht unterschritten werden darf. Es hat Mindestbeiträge auch für eine freiwillig Versicherte bestätigt, die während des Elterngeldbezugs keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen hatte (BSG, Urteil vom 30.11.2016 – B 12 KR 6/15 R, Rn. 15 und 19–20).
Eine erfolgreiche Korrektur kann die Forderung deshalb erheblich reduzieren. Die verbleibenden Mindestbeiträge verschwinden dadurch regelmäßig jedoch nicht.
Außerdem bedeutet „kein Gehalt“ nicht zwingend „keine beitragspflichtigen Einnahmen“. Beispielsweise können Renten, Kapitalerträge und bestimmte weitere Geldzuflüsse relevant sein. Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch das Einkommen eines nicht gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt.
Daneben sollte geprüft werden, ob im betroffenen Zeitraum überhaupt eine beitragspflichtige freiwillige Mitgliedschaft bestand. Die obligatorische Anschlussversicherung kann aufgrund eines Ausschlusstatbestandes nicht zu Stande kommen, wie eine Familienversicherung oder eine vorrangige Versicherungspflicht.
Sind Mindestbeiträge ohne Einkommen mit dem Grundgesetz vereinbar?
Die gesetzliche Mindestbemessung ist nach der BSG-Rechtsprechung grundsätzlich verfassungsgemäß. Bereits das BSG, Urteil vom 07.11.1991 – 12 RK 37/90, Rn. 18–24, hat die damalige Mindestbemessung nach § 240 Abs. 4 SGB V einschließlich der unterschiedlichen Behandlung gegenüber Pflichtversicherten für mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten. Das BSG, Urteil vom 30.11.2016 – B 12 KR 6/15 R, Rn. 24–30, bestätigt diese Grundsätze im Zusammenhang mit Mindestbeiträgen während des Elterngeldbezugs.
Auch das BVerfG, Beschluss vom 22.05.2001 – 1 BvL 4/96, insbesondere Rn. 28–37, hat eine gesetzliche Mindestbemessung gebilligt. Dieser Beschluss betraf allerdings die damalige besondere, höhere Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige.
Welche Fristen gelten für die rückwirkende Korrektur?
| Ausgangslage | Korrekturweg | Maßgebliche Frist oder Voraussetzung |
|---|---|---|
| Kürzlich bekanntgegebener Beitragsbescheid | Widerspruch nach § 84 SGG | Bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich ein Monat; bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich ein Jahr (§ 66 SGG) |
| Allgemeine Höchstfestsetzung wegen fehlender Nachweise; kein Vorrang des § 240 Abs. 4a SGB V | Antrag nach § 240 Abs. 1 Satz 3 SGB V | Antrag innerhalb von zwölf Monaten ab Bekanntgabe der Höchstfestsetzung; tatsächliche Einnahmen für die betroffenen Zeiträume nachweisen |
| Allgemeine Höchstfestsetzung; kein Vorrang des § 240 Abs. 4a SGB V; Einnahmen bis zur Mindestbeitragsbemessungsgrundlage | Neufestsetzung nach § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V | Keine besondere gesetzliche Antragsfrist für diese Neufestsetzung; hinreichende Anhaltspunkte für die jeweiligen Zeiträume erforderlich |
| Endgültige Höchstfestsetzung wegen fehlender Nachweise nach § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V | Antrag nach § 240 Abs. 4a Satz 7 SGB V | Antrag innerhalb von zwölf Monaten ab Bekanntgabe; tatsächliche Einnahmen durch den jeweiligen Einkommensteuerbescheid nachweisen |
| Im Verfahren des § 240 Abs. 4a SGB V wurde für das Beitragsjahr noch kein Einkommensteuerbescheid bekanntgegeben | § 240 Abs. 4a Sätze 5 und 6 SGB V | Besonderen Nachweis führen; zwölfmonatiger Aufschub ab Nachweis und gegebenenfalls Rücknahme einer zuvor erfolgten Festsetzung nach § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V |
| Bestimmte endgültige Höchstfestsetzungen nach der bis zum 15.12.2023 geltenden Fassung des § 240 Abs. 4a SGB V | Übergangsregelung nach § 423 SGB V | Nachweis grundsätzlich bis 16.12.2024; war bis 16.12.2023 noch kein Steuerbescheid erlassen, innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Bekanntgabe |
| Ursprüngliche Beitragsfestsetzung war rechtswidrig | Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X | Auch nach Bestandskraft möglich; Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Festsetzung erforderlich |
Die Zwölfmonatsfristen nach § 240 Abs. 1 Satz 3 SGB V und § 240 Abs. 4a Satz 7 SGB V sind Antragsfristen ab Bekanntgabe der jeweiligen Höchstbeitragsfestsetzung. Sie bedeuten nicht, dass nur die letzten zwölf Beitragsmonate korrigiert werden können. Davon zu unterscheiden ist die Nachweisfrist nach § 423 SGB V, die in der dort geregelten Sonderkonstellation an die Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids anknüpft. Welche Zeiträume erfasst werden, hängt vom Bescheid, der einschlägigen Regelung und den Nachweisen ab.
Die Auszahlung bereits gezahlter Beiträge ist zusätzlich nach den Erstattungsvorschriften zu beurteilen.
Wie funktioniert der Antrag nach § 240 Abs. 1 SGB V innerhalb von zwölf Monaten?
Dieser Weg betrifft die allgemeine Höchstfestsetzung nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Für das besondere Verfahren bei Arbeitseinkommen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind vorrangig die Regeln des § 240 Abs. 4a SGB V zu prüfen; siehe BT-Drs. 19/4454, S. 27.
Nach § 240 Abs. 1 Satz 3 SGB V muss das Mitglied innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe der Höchstfestsetzung einen Antrag auf Neufestsetzung stellen. Die Krankenkasse setzt die Beiträge für die Zeiträume neu fest, für die Nachweise über die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen übermittelt werden.
Dieser Weg ist auch dann relevant, wenn die Einnahmen oberhalb der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, aber unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze lagen.
Praktisch sollten Betroffene den Antrag ausdrücklich stellen, die Bescheide und Zeiträume benennen und die vorhandenen Nachweise möglichst sofort beifügen.
Ist eine Korrektur auch nach Jahren oder nach Ablauf der zwölf Monate möglich?
Ja, bei einer allgemeinen Höchstfestsetzung kann § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V auch nach Jahren helfen, soweit nicht die Spezialregeln des § 240 Abs. 4a SGB V eingreifen. Voraussetzung ist, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen in den betroffenen Zeiträumen die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschritten haben.
Die Vorschrift enthält keine besondere Antragsfrist. Sind ihre Voraussetzungen erfüllt, ist die Krankenkasse zur Neufestsetzung verpflichtet. Die Neufestsetzung ist von Amts wegen zu prüfen, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen; eine anlasslose Durchsicht sämtlicher alter Bescheide wird damit nicht verlangt. Betroffene sollten die Neufestsetzung ausdrücklich verlangen und die tatsächlichen Verhältnisse darlegen. Zur Pflicht von Amts wegen: SG Berlin, Beschluss vom 24.01.2019 – S 56 KR 3411/18 ER, Rn. 60–61; zur fehlenden Pflicht zu anlasslosen Überprüfungen: SG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2020 – S 50 KR 1106/19.
Die begünstigende Rückwirkung kann auch Zeiträume vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 15.12.2018 erfassen. Das bestätigt das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2021 – L 4 KR 1203/19, Rn. 46–49. Auch das BSG, Urteil vom 13.12.2022 – B 12 KR 13/20 R, Rn. 21, verweist für Beitragszeiträume des Jahres 2017 auf die Prüfung dieser rückwirkenden Anwendung.
Die Anhaltspunkte müssen der Krankenkasse nicht bereits bei Erlass des ursprünglichen Bescheids bekannt gewesen sein. Auch später eingereichte Unterlagen können frühere Einnahmeverhältnisse belegen. Sie müssen sich allerdings auf die betroffenen Zeiträume beziehen: Heutige Mittellosigkeit beweist nicht, dass auch vor fünf Jahren nur geringe Einnahmen bestanden. Zur zeitlich unbeschränkten Berücksichtigung später erbrachter Nachweise: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2022 – L 26 KR 94/21.
Welche Anhaltspunkte sprechen für eine Einstufung zum Mindestbeitrag?
Die Gesetzesbegründung nennt insbesondere Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII sowie Vermögenslosigkeit, die bei einer erfolglosen Vollstreckung festgestellt wurde. Ergänzend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse zu prüfen (BT-Drs. 19/4454, S. 27).
In derselben Bundestagsdrucksache 19/4454, Seite 27 heißt es dazu:
Die Regelung gilt zeitlich unbeschränkt und bezieht sich auf alle vergangenen Zeiträume der Zwangseinstufung.
Hilfreich können zum Beispiel sein:
- Bescheide über existenzsichernde Sozialleistungen und Unterlagen zur damaligen Hilfebedürftigkeit;
- nachvollziehbare Kontoauszüge und Nachweise zu sämtlichen relevanten Geldzuflüssen;
- Lohn-, Renten- oder sonstige Einkommensnachweise;
- Unterlagen über erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen;
- eine Erklärung, wie der Lebensunterhalt im betreffenden Zeitraum finanziert bzw. bestritten wurde.
Welche Unterlagen ausreichen, hängt vom Einzelfall ab. Die Aussage „Ich hatte kein Einkommen“ sollte durch ein schlüssiges Gesamtbild gestützt werden.
Wann reicht § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V nicht aus?
Die zeitlich unbeschränkte Neufestsetzung erfasst nach dieser Vorschrift nur Einnahmen bis zur jeweils geltenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Lagen die beitragspflichtigen Einnahmen darüber, eröffnet § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V keine allgemeine, unbegrenzte rückwirkende Herabsetzung (§ 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V und SG Berlin, Beschluss vom 24.01.2019 – S 56 KR 3411/18 ER, Rn. 61). Bei Festsetzungen im besonderen Verfahren des § 240 Abs. 4a SGB V sind dessen Korrekturregeln vorrangig.
Auch fehlende Mitwirkung allein ersetzt die erforderlichen Anhaltspunkte nicht. Das LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. März 2022 – L 26 KR 94/21, bestätigte zwar die zeitlich unbeschränkte Berücksichtigung entsprechender Nachweise, lehnte die Herabsetzung im konkreten Fall aber ab. Die teilweise geschwärzten oder unleserlichen Kontoauszüge mit ungeklärten Geldzuflüssen ergaben kein ausreichend plausibles Bild niedriger Einnahmen. Die Entscheidung betraf einen Auffangpflichtversicherten, für dessen Beitragsbemessung § 240 SGB V über § 227 SGB V entsprechend gilt.
Wann hilft ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X?
Ein Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kommt in Betracht, wenn bei der ursprünglichen Beitragsentscheidung das Recht falsch angewandt oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde und deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben wurden. Die Rücknahme kann auch einen bereits bestandskräftigen Bescheid betreffen.
Prüfungsbedürftig sind beispielsweise die rechtliche Grundlage einer Höchsteinstufung, eine erforderliche Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen oder eine endgültige Festsetzung, obwohl das Gesetz zunächst eine vorläufige Festsetzung verlangte.
Ein später vorgelegter Nachweis niedriger Einnahmen macht eine ursprünglich rechtmäßige Höchstfestsetzung wegen Nichtmitwirkung nicht automatisch rechtswidrig. Das verdeutlicht das SG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2020 – S 50 KR 1106/19. Deshalb sollten die besonderen Neufestsetzungsregeln des § 240 SGB V zusätzlich geprüft werden. Vorsätzlich wesentlich falsche oder unvollständige Angaben können außerdem die Rücknahme nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X ausschließen.
Die Vierjahresregel des § 44 Abs. 4 SGB X betrifft die rückwirkende Erbringung von Sozialleistungen. Sie ist keine allgemeine Vierjahresgrenze für die Korrektur von Beitragsbescheiden. Für die Erstattung bereits gezahlter Beiträge gelten eigene Vorschriften, insbesondere § 26 SGB IV und § 27 SGB IV.
Was gilt für Selbstständige und bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung?
Für diese Beiträge ist zunächst das spezielle Verfahren des § 240 Abs. 4a SGB V zu prüfen. Es regelt grundsätzlich eine vorläufige und anschließend eine endgültige Beitragsfestsetzung. Die allgemeinen Korrekturansprüche des § 240 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB V greifen nach der genannten LSG-Rechtsprechung bei diesem Verfahren grundsätzlich nicht (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2025 – L 16 KR 71/22).
„Arbeitseinkommen“ meint hier den Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 15 SGB IV, nicht das Gehalt eines Arbeitnehmers.
Für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gilt dieses Verfahren nach § 240 Abs. 4a Satz 9 SGB V entsprechend. Kapitalerträge allein lösen dieses besondere Verfahren dagegen nicht aus.
Welche Drei-Jahres-Frist gilt für den Einkommensteuerbescheid?
Die vorläufigen Beiträge werden nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheids auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das Kalenderjahr endgültig festgesetzt.
Wer seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nachweist, muss grundsätzlich mit einer endgültigen Höchstfestsetzung nach § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V rechnen.
Beispiel: Für das Beitragsjahr 2022 endet dieser Dreijahreszeitraum grundsätzlich am 31. Dezember 2025. Die spätere Zwölfmonatsfrist für einen Neufestsetzungsantrag richtet sich dagegen nach der Bekanntgabe der endgültigen Höchstfestsetzung.
Kann eine endgültige Höchstfestsetzung noch korrigiert werden?
Nach § 240 Abs. 4a Satz 7 SGB V kann innerhalb von zwölf Monaten ab Bekanntgabe einer Festsetzung nach § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V eine Neufestsetzung beantragt werden. Die tatsächlichen Einnahmen des betreffenden Kalenderjahres sind durch den Einkommensteuerbescheid nachzuweisen.
Damit kann eine Korrektur noch mehrere Jahre nach dem Beitragsjahr möglich sein. Die Regelung eröffnet jedoch keine generell unbegrenzte Korrektur einer rechtmäßigen endgültigen Höchstfestsetzung.
Was gilt, wenn das Finanzamt noch keinen Steuerbescheid bekanntgegeben hat?
§ 240 Abs. 4a Sätze 5 und 6 SGB V enthalten hierfür besondere Schutzregeln:
- Weist das Mitglied durch eine Erklärung des Finanzamts oder auf andere Weise nach, dass für das betreffende Kalenderjahr noch kein Einkommensteuerbescheid bekanntgegeben wurde, unterbleibt eine Höchstfestsetzung nach § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V für zwölf Monate ab diesem Nachweis.
- Wurde eine Festsetzung nach § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V bereits vor Erbringung dieses Nachweises vorgenommen, ist sie zurückzunehmen.
Gilt die zeitlich unbeschränkte Korrektur nach § 240 Abs. 1 SGB V auch für Selbstständige?
Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung sind § 240 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB V grundsätzlich nicht auf die nach dem besonderen System des § 240 Abs. 4a SGB V bemessenen Beiträge aus selbstständiger Tätigkeit übertragbar.
Das Hessische LSG, Urteil vom 28.07.2022 – L 8 KR 522/21, Rn. 23 ff., behandelt das besondere Beitragsbemessungssystem als vorrangige Regelung. Die Entscheidung betraf Beitragszeiträume vor 2018; ihre Begründung ordnet aber auch § 240 Abs. 4a SGB V als Spezialregelung ein. Das LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2025 – L 16 KR 71/22, schließt die Anwendung des § 240 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB V ausdrücklich auch für Beiträge nach § 240 Abs. 4a SGB V aus. Die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 19/4454, S. 27, bezeichnet § 240 Abs. 4a SGB V für vorläufig festgesetzte Beiträge aus Arbeitseinkommen ebenfalls als vorrangige Spezialregelung.
Sehr geringe Einnahmen beseitigen deshalb bei einer Festsetzung nach § 240 Abs. 4a SGB V nicht automatisch die besonderen Nachweis- und Antragsfristen. Die aktuelle Gesetzesfassung und die einschlägigen Sonderregeln müssen jeweils gesondert geprüft werden.
Warum kann eine rechtswidrige endgültige Festsetzung trotzdem angreifbar sein?
Das SG Freiburg, Urteil vom 19.03.2026 – S 6 KR 3264/25, betrifft Beiträge, die entgegen § 240 Abs. 4a Sätze 1 oder 2 SGB V sofort endgültig festgesetzt worden waren. Nach dem veröffentlichten Leitsatz greifen in dieser Konstellation die dort geprüften Nachweisfristen weder unmittelbar noch entsprechend; eine Korrektur nach § 44 SGB X kommt in Betracht.
Die Entscheidung ist ein rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil über eine fehlerhafte Ausgangsfestsetzung. Sie lässt sich nicht als allgemeine Abschaffung der Fristen bei Selbstständigen verstehen.
Sonderfall: Eine Höchstbemessung aufgrund tatsächlich nachgewiesener oder erklärter hoher Einnahmen ist von der Höchstfestsetzung wegen fehlender Nachweise zu unterscheiden. § 240 Abs. 4a Satz 10 SGB V nimmt bestimmte solcher Fälle vom vorläufigen Verfahren aus; § 231 Abs. 3 SGB V enthält einen besonderen Erstattungsweg. Dieser setzt nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass niedrigere beitragspflichtige Einnahmen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres nachgewiesen werden, für das die Beiträge zu zahlen waren. Beim Zusammenspiel mit § 240 Abs. 4a SGB V ist die jeweils maßgebliche Gesetzesfassung zu beachten. Aus einer sofort endgültigen Festsetzung allein folgt deshalb noch nicht ihre Rechtswidrigkeit.
Für ältere Beitragsjahre ist außerdem die jeweils geltende Gesetzesfassung zu prüfen. Das Verfahren der vorläufigen und endgültigen Jahresfestsetzung wurde zum 1. Januar 2018 eingeführt; frühere Jahre unterliegen bei selbstständiger Tätigkeit anderen Regeln. Zur Abgrenzung der alten und neuen Regelungen: Hessisches LSG, Urteil vom 28.07.2022 – L 8 KR 522/21.
Kann § 423 SGB V bei älteren Höchstfestsetzungen noch helfen?
§ 423 SGB V enthält eine Übergangsregelung für bestimmte endgültige Höchstfestsetzungen für Zeiträume ab dem 1. Januar 2018 nach § 240 Abs. 4a Sätze 3 und 4 SGB V in der bis zum 15. Dezember 2023 geltenden Fassung.
Grundsätzlich mussten die tatsächlichen Einnahmen hierfür bis zum 16. Dezember 2024 durch den jeweiligen Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden. War für ein Kalenderjahr allerdings bis zum Ablauf des 16. Dezember 2023 noch kein Einkommensteuerbescheid erlassen, sieht § 423 SGB V eine Nachweisfrist von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des jeweiligen Steuerbescheids vor.
Diese zweite Alternative kann deshalb auch nach Ablauf der allgemeinen Übergangsfrist noch Bedeutung haben. Ob sie im Einzelfall greift, hängt unter anderem von der ursprünglichen Beitragsfestsetzung und den Daten des Steuerbescheids ab. § 423 SGB V knüpft ausdrücklich an den fristgerechten Nachweis an; eine allgemeine neue Jahresfrist für jeden alten Beitragsbescheid lässt sich daraus nicht ableiten.
Welche Urteile sind für die rückwirkende Beitragskorrektur wichtig?
| Entscheidung | Bedeutung für Betroffene |
|---|---|
| SG Berlin, Beschluss vom 24.01.2019 – S 56 KR 3411/18 ER, insbesondere Rn. 54–61 | Ordnet die Neuregelung als eigenständigen Änderungsanspruch ein und erläutert die Neufestsetzung nach § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V von Amts wegen. Entscheidung im Eilverfahren. |
| SG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2020 – S 50 KR 1106/19 | Wendet § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V auch bei ursprünglich rechtmäßiger Höchsteinstufung an. Die bereits erfolgte Zahlung schließt die Neufestsetzung nicht aus. |
| LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2021 – L 4 KR 1203/19, insbesondere Rn. 46–58 | Bestätigt die begünstigende Rückwirkung von § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V auch für Zeiträume vor dessen Inkrafttreten am 15.12.2018. |
| LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2022 – L 26 KR 94/21 | Bestätigt die zeitlich unbeschränkte Prüfung, verlangt aber konkrete, plausible Anhaltspunkte für niedrige Einnahmen. Betraf die entsprechende Anwendung auf einen Auffangpflichtversicherten. |
| Hessisches LSG, Urteil vom 28.07.2022 – L 8 KR 522/21, insbesondere Rn. 23 ff. | Ordnet die besonderen Vorschriften für Beiträge aus Arbeitseinkommen als vorrangig ein. Der konkrete Fall betraf Beitragszeiträume vor 2018. |
| BSG, Urteil vom 13.12.2022 – B 12 KR 13/20 R, Rn. 21 | Verweist nach Zurückverweisung auf die Prüfung einer rückwirkenden Anwendung von § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V für Beitragszeiträume 2017. Das BSG setzte die Beiträge nicht selbst abschließend herab. |
| LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2025 – L 16 KR 71/22 | Schließt die allgemeinen Korrekturregeln des § 240 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB V für das besondere Verfahren bei Arbeitseinkommen aus. |
| SG Freiburg, Urteil vom 19.03.2026 – S 6 KR 3264/25 | Zeigt die Bedeutung der Rechtmäßigkeit der Ausgangsfestsetzung: Ein Verstoß gegen die erforderliche vorläufige Festsetzung kann eine spätere Korrektur ermöglichen. |
Die Aussagen der Entscheidungen sind jeweils im Zusammenhang mit Sachverhalt und damaliger Gesetzesfassung zu lesen. Besonders bei § 240 Abs. 4a SGB V bilden ältere Urteile die später ergänzten gesetzlichen Korrekturmöglichkeiten nicht vollständig ab.
Was passiert mit Säumniszuschlägen und Pflegeversicherungsbeiträgen?
Bei einer Neufestsetzung nach § 240 Abs. 1 Sätzen 3 oder 4 SGB V werden auch die Säumniszuschläge an die veränderte Beitragsforderung angepasst. Das bestimmt ausdrücklich § 240 Abs. 1 Satz 5 SGB V. Säumniszuschläge dürfen somit nicht unverändert auf dem entfallenen Teil der Höchstforderung stehen bleiben. Auf den weiterhin geschuldeten Betrag können Zuschläge bestehen bleiben.
Gesondert kann § 24 Abs. 2 SGB IV relevant sein: Bei einer rückwirkend durch Bescheid festgestellten Beitragsforderung entfallen Säumniszuschläge insoweit, als unverschuldete Unkenntnis der Zahlungspflicht glaubhaft gemacht wird. Der Tatbestand ist eigenständig zu prüfen; die Vorschrift enthält keinen allgemeinen Zuschlagserlass bei finanziellen Schwierigkeiten.
Die Bemessung der Pflegeversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter in der GKV folgt über § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI grundsätzlich ebenfalls § 240 SGB V. Anträge sollten deshalb ausdrücklich sowohl Kranken- als auch Pflegeversicherungsbeiträge und die zugehörigen Nebenforderungen erfassen.
Bekomme ich bereits gezahlte Höchstbeiträge zurück?
Eine bereits erfolgte Zahlung schließt eine Neufestsetzung nicht allein deshalb aus. Das hat das SG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2020 – S 50 KR 1106/19, für § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V ausdrücklich erläutert. Die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge ist jedoch gesondert zu prüfen, insbesondere nach § 26 SGB IV und § 27 SGB IV.
Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV verjährt der Erstattungsanspruch grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge gezahlt wurden. Maßgeblich ist insoweit das Zahlungsjahr.
Dabei sind auch ein möglicher anderer Verjährungsbeginn nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV und Hemmungstatbestände zu berücksichtigen. Nach § 27 Abs. 3 SGB IV kann insbesondere ein Erstattungsantrag oder Widerspruch die Verjährung hemmen. Ältere Zahlungen sollten deshalb nicht allein aufgrund ihres Alters ungeprüft abgeschrieben werden.
Betroffene sollten ausdrücklich die Erstattung überzahlter Beiträge und eine nachvollziehbare Abrechnung verlangen. Die rückwirkende Herabsetzung offener Beitragsschulden und die Auszahlung bereits gezahlter Beträge sind rechtlich getrennt zu beurteilen.
Was gilt bei Depressionen, anderen psychischen Erkrankungen oder einem Umzug?
Psychische Erkrankungen können erklären, warum Post liegen blieb oder Unterlagen nicht eingereicht wurden. Für die Neufestsetzung nach § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V kommt es jedoch auf die beitragspflichtigen Einnahmen an. Eine Diagnose allein ersetzt deren Darlegung nicht. Im Verfahren des § 240 Abs. 4a SGB V sind außerdem dessen besondere Regeln zu beachten.
Bei einer versäumten Widerspruchsfrist kann eine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 SGG zu prüfen sein. Erforderlich ist, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen der Erkrankung im betreffenden Zeitraum. Nach § 67 Abs. 2 SGG sind grundsätzlich binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses der Antrag zu stellen und der Widerspruch nachzuholen; § 67 Abs. 3 SGG enthält zusätzlich eine Jahresgrenze mit einer Ausnahme für höhere Gewalt. Eine pauschale Verlängerung sämtlicher Beitragsfristen folgt daraus nicht.
Bei einem Umzug ist die Bekanntgabe des Beitragsbescheids besonders wichtig. Nach § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein im Inland per Post übermittelter schriftlicher Bescheid seit dem 1. Januar 2025 grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Vor dieser Änderung sah die Vorschrift grundsätzlich eine Drei-Tages-Fiktion vor; bei älteren Bescheiden ist deshalb die jeweils maßgebliche Gesetzesfassung zu prüfen. Diese Vermutung gilt nicht, wenn er tatsächlich nicht oder erst später zugegangen ist; im Zweifel muss die Behörde Zugang und Zeitpunkt nachweisen.
Ein Schreiben an die frühere Adresse kann daher Anlass sein, den tatsächlichen Zugang zu prüfen. Förmliche Zustellungen und andere Bekanntgabeformen sind gesondert zu beurteilen. Ein tatsächlich zugegangener, lediglich ungeöffneter Brief kann dagegen bereits bekanntgegeben sein. Das Datum des Bescheids, seine Bekanntgabe und der Tag des späteren Lesens sind auseinanderzuhalten.
Wie gehe ich bei einer Höchsteinstufung und Beitragsschulden konkret vor?
- Bescheide und Forderungsaufstellung anfordern. Benötigt werden die Beitragsbescheide, gegebenenfalls Widerspruchsbescheide und eine Aufschlüsselung nach Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Säumniszuschlägen und weiteren Kosten.
- Zeitachse erstellen. Für jeden Zeitraum festhalten: Versicherungsstatus, Einnahmearten, vorläufige oder endgültige Festsetzung, Rechtsgrundlage und Bekanntgabe.
- Einnahmen und Lebensunterhalt nachvollziehbar darstellen. Nachweise für die betroffenen Monate beziehungsweise Kalenderjahre zusammentragen und ungeklärte Geldzuflüsse erläutern.
- Den passenden Korrekturweg ausdrücklich geltend machen. Je nach Fall Antrag nach § 240 Abs. 1 Satz 3 SGB V, Neufestsetzung nach § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V, Sonderregeln nach § 240 Abs. 4a SGB V und/oder Überprüfung nach § 44 SGB X. Eine noch offene Widerspruchsfrist beachten.
- Nebenforderungen und Zahlungen einbeziehen. Anpassung der Pflegebeiträge und Säumniszuschläge sowie gegebenenfalls Erstattung überzahlter Beiträge verlangen.
- Einen schriftlichen Bescheid verlangen. Die Krankenkasse sollte nachvollziehbar über die einzelnen Zeiträume und geltend gemachten Korrekturgründe entscheiden. Bei einer Ablehnung die Rechtsbehelfsbelehrung und Fristen beachten.
Ein Korrekturantrag stoppt eine laufende Vollstreckung nicht automatisch. Auch ein Widerspruch gegen Beitragsforderungen hat nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Bei akutem Vollstreckungsdruck ist deshalb zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beziehungsweise gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 86a Abs. 3 SGG und § 86b SGG zu prüfen.
Für verbleibende, zutreffend berechnete Beitragsschulden kann eine Stundung oder Ratenzahlung in Betracht kommen. Ein Erlass nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV setzt Unbilligkeit der Einziehung im Einzelfall voraus. Ein geringer Verdienst begründet für sich genommen keinen allgemeinen Anspruch auf vollständigen Schuldenerlass. Bei hohen Forderungen können eine Sozial- oder Schuldnerberatungsstelle und gegebenenfalls anwaltliche Unterstützung helfen.
Häufige Fragen zur rückwirkenden Korrektur des Krankenkassen-Höchstbeitrags
Ja, wenn der passende Korrekturtatbestand erfüllt ist. Bei einer allgemeinen Höchstfestsetzung kann § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V ohne besondere Antragsfrist greifen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für Einnahmen bis zur damaligen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage vorliegen. Bei Beiträgen nach § 240 Abs. 4a SGB V sind dessen besondere Regeln vorrangig zu beachten.
Grundsätzlich nicht, soweit die Beiträge im besonderen Verfahren nach § 240 Abs. 4a SGB V bemessen werden. Für Arbeitseinkommen und entsprechend für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten eigene Nachweis- und Korrekturregeln. Sehr geringe Einnahmen allein ermöglichen dann keine unbegrenzte Korrektur einer rechtmäßigen endgültigen Höchstfestsetzung. Belege: § 240 Abs. 4a Sätze 4 bis 7 und 9 SGB V und zur Abgrenzung bei Arbeitseinkommen LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2025 – L 16 KR 71/22.
Für eine rückwirkende Korrektur müssen die früheren Zeiträume erkennbar erfasst sein. Ein Fragebogen nur zu heutigen Einnahmen belegt die damaligen Verhältnisse nicht. Die beantragte Neufestsetzung sollte deshalb die Bescheide und Zeiträume ausdrücklich benennen.
Sind die Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V erfüllt und greifen keine vorrangigen Spezialregeln, ist die Krankenkasse zur Neufestsetzung verpflichtet. Ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, kann gerichtlich überprüft werden; siehe LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2022 – L 26 KR 94/21.
Regelmäßig bleiben bei einer gewöhnlichen freiwilligen Mitgliedschaft Mindestbeiträge bestehen. Zusätzlich können darauf berechnete Säumniszuschläge und gesondert zu prüfende Kosten verbleiben. Ein möglicher anderer Versicherungsstatus oder eine Beitragsfreiheit ist separat zu prüfen.
Ein Wechsel beseitigt bestehende Forderungen der bisherigen Krankenkasse nicht. Die Korrektur der betroffenen Bescheide muss gegenüber der für die damalige Festsetzung zuständigen Kasse verfolgt werden.
Die Anpassung der Beitragsforderung und der Säumniszuschläge sollte von einer gesonderten Prüfung weiterer Kosten begleitet werden. Ob Mahn- oder Vollstreckungskosten entfallen, hängt von ihrer Rechtsgrundlage und den konkreten Maßnahmen ab.