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CHRISTIAN SCHLENDER

Nachteile der PKV, über die kaum jemand spricht

Nachteile der privaten Krankenversicherung, die in der breiten Öffentlichkeit wenig bekannt sind, sind unter anderem:

Zudem sind sich viele PKV-Versicherte gar nicht bewusst, dass eine vermeintliche Beitragsersparnis im Vergleich zur GKV netto (also nach Steuern) oftmals gar keine ist, da vom PKV-Beitrag nur die Basisabsicherung (Richtwert ca. 80 % des Beitrages) steuerlich voll absetzungsfähig ist. Der Rest der Leistungen (wie Wahlleistungen im Krankenhaus), die über das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, ist nur begrenzt als Sonderausgaben absetzbar, bis 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro im Jahr.

Dieser Beitrag benennt offen und ehrlich, worüber viele Versicherungsvermittler nicht gern oder sogar gar nicht sprechen: die zumeist nicht offensichtlichen Nachteile eines etwaigen Wechsels aus der GKV in die PKV. Er soll aufklären und konzentriert sich auf Themen, die in der Öffentlichkeit nicht unbedingt bekannt sind. Dass der Wechsel zurück in die GKV, insbesondere ab 55 Jahren nach derzeitigem Recht, sehr schwierig ist, ist zumeist bekannt. Auch dass die Beiträge sich anders als in der GKV nicht nach dem Einkommen richten und damit im Alter regelmäßig höher sind als in der GKV, wenn das Einkommen sinkt, ist bekannt. Ebenso sollte bekannt sein, dass die PKV nach dem Prinzip der Kostenerstattung funktioniert und Versicherte (Patienten) einen Behandlungsvertrag direkt mit dem Leistungserbringer haben, also deren ordentliche Rechnungen in jedem Fall bezahlen müssen, unabhängig davon, wie viel der Krankenversicherer im Nachhinein erstattet.

(Teilweise) Leistungen unterhalb der GKV

Kein PKV-Tarif auf dem deutschen Markt, auch nicht die leistungsstärksten, erreichen in allen Bereichen mindestens GKV-Niveau. Das ergab erst in 2025 wieder die 3. Auflage einer Studie der PremiumCircle Deutschland GmbH, einem Unternehmen, das u.a. Vergleichssoftware von Versicherungsbedingungen der privaten Krankenvollversicherung anbietet. Die Bandbreite der PKV-Tarife lag zwischen 48 und 99 von 104 GKV-Mindest-Leistungskriterien. In vielen Bereichen leisten private Krankheitskostenversicherungen mehr als die GKV, aber eben nicht in allen. Besonders auffällig sind erhebliche Defizite der PKV-Tarife in den Bereichen Psychotherapie, Anschlussheilbehandlung (AHB), Reha und Kur (besonders wichtig bei Selbständigen ohne anderen Kostenträger wie die gesetzliche Rentenversicherung), Krankenpflege und Palliativversorgung sowie Prävention. Die im PKV-Vertrieb oftmals pauschal verwendeten Marketingaussagen „PKV ist besser als die GKV“ ist demnach irreführend.

Wegfallender GKV-Kinderkrankengeldanspruch

Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 45 SGB V). Ist das Kind privat versichert, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Kinderkrankengeld – selbst dann nicht, wenn beide Elternteile gesetzlich versichert sind (die Kinderalleinversicherung in der PKV ist jedoch selten). Sind ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld nur für diesen Elternteil. In der privaten Krankenversicherung gibt es grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Versichertenstatus Elternteil Versichertenstatus Kind Anspruch auf GKV-Kinderkrankengeld?
GKV GKV Ja
GKV PKV Nein, da Kind in der PKV
PKV GKV Nein, entfällt nur für das PKV-Elternteil
PKV PKV Nein

Falls der gesetzliche Anspruch entfällt, kommt eventuell jedoch eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber infrage (§ 616 BGB). Der Gesetzgeber sieht vor, dass Arbeitnehmer bei unverschuldeter persönlicher Verhinderung (wie der Pflege des eigenen kranken Kindes) für eine „verhältnismäßig kurze Zeit“, meist für bis zu 5 Tage pro Kalenderjahr, bezahlt freigestellt werden. Dieser Anspruch kann jedoch durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder direkt im Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt sein. Bei Beamten gelten eigene Sonderurlaubsverordnungen (SuVO) des Bundes oder der Länder, die bezahlte Freistellungstage für die Kinderbetreuung im Krankheitsfall regeln.

Möglicher Entfall der beitragsfreien Familienversicherung in der GKV für Kinder verheirateter Eltern

Nach § 10 Abs. 3 SGB V sind Kinder nicht in der GKV familienversichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist (also zum Beispiel privat krankenvollversichert) und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Ist die beitragsfreie Familienversicherung nicht möglich, müssen Kinder gegen eigenen Beitrag in der GKV (zum wohl Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte / Auffangversicherte) oder PKV (ohne Beihilfeberücksichtigungsfähigkeit in ähnlichen Euro-Bereichen) versichert werden.

Entfall der GKV-Familienversicherung für den Ehepartner

Die Möglichkeit der Familienversicherung für den Ehepartner in der GKV entfällt mit dem Wechsel des anderen Ehepartners in der PKV, da es dann am Stammversicherten fehlt, von dem die Familienversicherung abgeleitet werden könnte. Der Ehepartner wird dann obligatorisch anschlussversichert im Status einer freiwilligen Versicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V), wenn kein Versicherungspflichttatbestand vorliegt. Der Beitrag kann dann auch mit nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Ehepartners bemessen werden, siehe nächster Punkt.

Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei gesetzlich freiwillig krankenversicherten Ehepartnern

Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen wird das Einkommen des Ehepartners unter bestimmten Bedingungen bei der Beitragsberechnung mitberücksichtigt, wenn der Partner nicht gesetzlich versichert ist (z.B. privat versichert) und das freiwillige Mitglied über ein geringes oder gar kein eigenes Einkommen verfügt. Es wird maximal die Hälfte des Einkommens des Ehepartners herangezogen (bzw. die Summe aus eigenem und halbem Partner-Einkommen), maximal bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze. Für Kinder gibt es Freibeträge. Dies ist in den sogenannten Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler geregelt (§ 2 Abs. 4) und ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verfassungskonform.

Keine Beitragsfreiheit in der Elternzeit für das freiwillig gesetzlich versicherte Elternteil

Sind die Eltern verheiratet und einer von beiden in der PKV, so ist die Elternzeit für den anderen, weiter freiwillig gesetzlich krankenversicherte Ehepartner nicht beitragsfrei. Beitragsfreiheit besteht bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Angestellten mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt über der JAEG oder Beamten in der Elternzeit nur, wenn ohne die freiwillige Versicherung Anspruch auf Familienversicherung bestünde (siehe § 8 Abs. 6 BeitrVerfGrds SelbstZ). Da der Ehepartner jedoch in der PKV ist, besteht auch dem Grunde nach kein Anspruch mehr auf die Fami, da kein Stammversicherter in der GKV vorhanden ist. Zudem bemisst sich der Beitrag dann ggf. auch, wie zuvor erwähnt, nach dem Ehegatteneinkommen (Familieneinkommen). In der GKV pflichtversicherte Ehepartner betrifft dies nicht.

Keine automatische Beitragsbefreiung (oder Beitragsreduzierung) in der PKV in der Elternzeit

In der PKV gibt es eine Beitragsfreiheit in der Elternzeit nur, wenn der gewählte Tarif dies vorsieht und wenn zumeist auch nur für einen kürzeren Zeitraum. Zudem ist diese zeitweise Beitragsfreiheit natürlich beitragstechnisch eingepreist, die Leistung gibt es also nicht umsonst und muss von allen Versicherten im Tarif über die eigenen Beiträge bezahlt werden.

Aufgabe der beitragsrechtlich privilegierten KVdR (9/10-Regelung)

Die beitragsrechtlich privilegierte Krankenversicherung der Rentner (Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) ist nach derzeitiger Gesetzes-/Rechtslage nicht möglich, wenn die Person seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags nicht mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums gesetzlich krankenversichert war. Für die Erfüllung müsste meist spätestens mit Mitte 40 in die GKV gewechselt werden. Anderenfalls kommt bei späterem Wechsel in die GKV im Rentenalter nur die freiwillige Versicherung mit der deutlich unvorteilhafteren Beitragsbemessung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (d.h. auch Verbeitragung von Kapitaleinkünften, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, usw.) infrage.

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