01
/
01
/
CHRISTIAN SCHLENDER

Krankenversicherung für die Chancenkarte (Opportunity Card)

Normalerweise wird bei der Chancenkarte (englisch: Opportunity Card) zunächst der Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes in Form einer (befristeten) privaten Krankenversicherung erbracht werden müssen, da regelmäßig erst mit der Aufnahme einer Beschäftigung ein Zugangsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

>> Hier direkt zu passenden privaten Krankenversicherungen springen!

Was ist die Chancenkarte?

Bei der Chancenkarte handelt es sich um eine zum 1. Juni 2024 eingeführte Aufenthaltserlaubnis, die es drittstaatsangehörigen Arbeitskräften ermöglicht, zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland einzureisen. Die Chancenkarte berechtigt nur dazu:

  • eine Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Wochenstunden auszuüben,
  • eine Probebeschäftigung aufzunehmen,
  • nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland zu suchen.

Die Chancenkarte wird zunächst für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt (Such-Chancenkarte) und kann unter Umständen um bis zu zwei Jahre verlängert werden (Folge-Chancenkarte).

Für 2025 sind noch keine vollständig belastbaren Zahlen zur Chancenkarte verfügbar. Von Januar bis November 2025 wurden 12.535 Visa erteilt; bei gleichbleibendem Niveau landet man bei rund 13.500 – 13.700 für das Gesamtjahr. Das Auswärtige Amt gibt an, 2025 rund 17.500 Chancenkarten-Visumanträge bearbeitet zu haben. Bearbeitet ist jedoch mehr als erteilt.

Typische Situation in einem Bewerbungsgespräch

Dieses Bild ist mit KI entstanden

Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes

Die Chancenkarte darf nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 20a Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz). Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Somit gilt ab Tag 1 der Einreise die Pflicht zu einer entsprechenden Krankenversicherung.

Ausreichender Krankenversicherungsschutz ist nach 2.3.5.1 Allgemeine VwV zum AufenthaltsG ohne weitere Prüfung immer bei einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben (vgl. auch § 2 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).

Ausreichender Krankenversicherungsschutz kann jedoch auch vorliegen, wenn der Ausländer in einer privaten Krankenversicherung krankenversichert ist. In diesem Fall bedarf es einer eingehenden Prüfung anhand des Einzelfalls, ob ausreichender Krankenversicherungsschutz vorliegt. Dabei sind u. a. auch der mit dem Aufenthalt verfolgte Zweck sowie die Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen (vgl. Nummer 9c.1.3 Allgemeine VwV zum AufenthaltG).

Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung

Inhaber der Chancenkarte erfüllen anfangs regelmäßig selbst erst mal keinen Versicherungstatbestand der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland (Versicherungspflicht, Familienversicherung oder Versicherungsberechtigung => freiwillige Versicherung) und besitzen damit kein GKV-Zugangsrecht, bis eine versicherungspflichtige (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreie (bei erstmaliger Ausübung einer solchen besteht nämlich ein Beitrittsrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V => freiwillige Versicherung) Beschäftigung ausgeübt wird. Mit der Beschäftigungsaufnahme ist dann der Wechsel in die GKV möglich, nicht jedoch bei einer nur geringfügigen Beschäftigung, die versicherungsfrei ist.

Familienversicherung für Eheleute und Kinder

Ist der Ehepartner oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz bereits Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, kann sich ggf. hierüber eine Mitversicherung (Familienversicherung) realisieren, wenn die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sind.

Ebenso ist – jedoch wohl eher im Ausnahmefall – die Familienmitversicherung über ein Elternteil denkbar, wenn dieses in Deutschland lebt, gesetzlich krankenversichert ist und man selbst die Altersgrenze nach § 10 Abs. 2 SGB V einhält.

Zuvor im Vertragsausland gesetzlich krankenversichert

Wer unmittelbar zuvor in einem anderen Vertragsstaat gesetzlich krankenversichert war (EU-/EWR, Schweiz, UK + Sozialversicherungsabkommenstaaten mit Gleichstellungsvorschrift bei der freiwilligen Versicherung), kann eventuell in Deutschland bei ausreichender Vorversicherungszeit über den § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SGB V einen Zugang zur GKV realisieren. Nach Auffassung der DVKA ist für die Begründung einer solchen freiwilligen Versicherung jedoch ggf. auch Voraussetzung, dass ein Bezug zur deutschen Krankenversicherung besteht. Dafür soll die Person zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit wenigstens schon einmal einen Tag in Deutschland bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein (unabhängig davon, ob aufgrund eigener Mitgliedschaft oder via Familienversicherung).

Auffangversicherungspflicht

Die sogenannte Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wird zudem am Ausschlusstatbestand für Ausländer nach § 5 Abs. 11 SGB V scheitern. Im Falle von Drittstaatsangehörigen setzt dieser nämlich den Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz voraus und dass für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht. Eine Versicherung ist grundsätzlich also nur denkbar, wenn der Ausschlusstatbestand nach § 5 Abs. 11 SGB V im Ausnahmefall nicht geprüft werden muss. Erst dann können die eigentlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V geprüft werden.

Private Krankenversicherung

Im Visumhandbuch des Auswärtigen Amtes steht ausdrücklich geschrieben, dass eine (private) Krankenversicherung bei der Chancenkarte auch dann als ausreichend betrachtet werden kann, wenn sie nicht vollständig dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Die abgeschlossene Versicherungsdauer muss dabei mindestens der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels entsprechen, also bei der Chancenkarte in der Regel mindestens 12 Monate (bei Visumerteilung für ein Jahr, anderenfalls für den Zeitraum, für den das Visum erteilt wurde). Anzuraten ist ein Abschluss jedoch sogar über die Höchstversicherungsdauer, die teils bis zu 5 Jahre (vgl. § 195 Abs. 3 VVG) beträgt! Warum? Anschlussversichern ist mit Nachteilen und manchmal gar nicht möglich, vorzeitig beenden bei bspw. eintretender Versicherungspflicht in der GKV oder Verlassen Deutschlands hingegen einfach. Es kommen sogenannte zunächst befristete Expat-Versicherungen (Langzeit-Auslandsreisekrankenversicherungen) infrage:

  • TravelSecure Incoming-Versicherung (Höchstversicherungsdauer: 365 Tage; Höchstalter: keins; kein Selbstbehalt; Versicherungsnehmer in Deutschland!; bis 10 Tage nach Einreise nach Deutschland abschließbar)
  • Provisit Germany by DR-WALTER English version (Höchstversicherungsdauer: 2 Jahre; Höchstalter: 69 Jahre; kein Selbstbehalt; bis zu einem Jahr nach Einreise abschließbar)
  • Provisit Come In by DR-WALTER English version (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre; auch für den Familiennachzug ohne Hauptversicherten geeignet!; Weiterversicherungsrecht ohne erneute Gesundheitsprüfung in unbefristetem Tarif => in für das Neugeschäft geöffnete gleichartige unbefristete Tarife der Barmenia Krankenversicherung AG wie den Tarif eins A Prima 1; kein Höchstalter!; kein Selbstbehalt; auch nach Einreise abschließbar; MIT Gesundheitsfragen-/prüfung!)
  • Krankenversicherung für ausländische Gäste der HanseMerkur / Advigon English version (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre > über MEHR als 1 Jahr / 365 Tage abschließen, damit die klareren Bedingungen der Advigon in Hinblick auf die Versicherungsfähigkeit zugrunde liegen!; Höchstalter: 74 Jahre; 25 € Selbstbehalt je Versicherungsfall; auch nach Einreise abschließbar, ggf. mit Wartezeit)
  • Care Economy by Care Concept English version (Höchstversicherungsdauer: 2 Jahre; Höchsteintrittsalter: 74 Jahre; Selbstbehalt abwählbar; bis zu einem Jahr nach Einreise abschließbar, später bei Vorversicherung)
  • Care Expatriate by Care Concept English version (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre, nur in den Tarifstufen Comfort und Premium > Weiterversicherungsrecht in unbefristetem Tarif der HanseMerkur!; Höchsteintrittsalter: 74 Jahre; Selbstbehalt im Premium abwählbar; auch nach Einreise abschließbar, ggf. mit Wartezeit; MIT Gesundheitsfragen-/prüfung!)
  • Expat Germany vom BDAE English version (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre; Höchstalter: 74 Jahre; 25 € Selbstbehalt pro Rechnung, max. 5.000 € pro Versicherungsjahr; auch nach Einreise abschließbar)
  • Ottonova First Class Expats (incoming) Krankheitskostenvollversicherung English version (Höchstversicherungsdauer: 5 Jahre, dann Weiterversicherungsrecht in unbefristetem Tarif; versicherungsfähig sind jedoch nur Personen, die in Deutschland entweder als Arbeitnehmer beschäftigt, im Rahmen eines sonstigen Dienstverhältnisses als Organ einer juristischen Person (z.B. Vorstand oder Geschäftsführer) tätig werden oder hauptberuflich selbstständig tätig sind; MIT Gesundheitsfragen-/prüfung!)

Alle Angaben ohne Gewähr! Es gelten die jeweiligen, bei Abschluss aktuellen Versicherungsbedingungen - diese sind unbedingt zu prüfen!

Pflegeversicherung

Zu dem in § 2 Abs. 3 AufenthG geforderten Krankenversicherungsschutz gehört nicht die Pflegeversicherung, die einen besonderen Sicherungsgrund darstellt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, Verpflichtungserklärung) und deren Nachweis aus besonderem Anlass – etwa in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 3 und der §§ 21, 36 AufenthG verlangt werden kann.

Eine Pflegeversicherungspflicht kann sich jedoch aus anderen Gesetzen ergeben (vgl. u.a. § 1 Abs. 2 SGB XI).

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Nein, es gibt hier keine gesetzliche Pflicht für eine private Krankenversicherung. In der Regel gibt es jedoch zunächst, ohne Beschäftigung, keine Zugangsmöglichkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland.

Gefordert werden kann viel. Die Forderung geht jedoch an der Realität vorbei, denn keine gesetzliche Krankenkasse kann vorab eine solche Bestätigung der bedingungslosen Aufnahme ausstellen. Der Beginn einer Versicherung in der GKV ist immer, d.h. ausnahmslos, an verschiedene Bedingungen geknüpft, zum Beispiel dass:

  • ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich aufgenommen wird,
  • ein Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland begründet wurde,
  • ein Stammversicherter, von dem eine Familienversicherung abgeleitet werden kann, noch existiert (dieser nicht bspw. zwischenzeitlich die GKV verlässt oder die Ehe rechtskräftig geschieden wird),
  • weitere Voraussetzungen nach § 10 SGB V erfüllt sind (Stichwort u.a. regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen),
  • ein Studium beginnt, usw.

Auch dieses Erfordernis ist kritisch zu sehen. Die Chancenkarte ist nur ein befristeter Aufenthaltstitel (max. 12 Monate, Verlängerung um 24 weitere Monate möglich). Hier von einem langfristigen Aufenthalt zu sprechen, ist spannend. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz sind beim ausreichenden Krankenversicherungsschutz u. a. auch der mit dem Aufenthalt verfolgte Zweck sowie die Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen. So muss bei einem Aufenthalt von max. 12 Monaten (besser länger, 36 Monate bzw. max. mögliche Vertragslaufzeit) auch eine auf genau diese Dauer befristete private Krankenversicherung ausreichend sein. Das Visumhandbuch des Auswärtigen Amtes besagt dies selbst. Aus diesem Grund sollte man darauf verweisen, wenn eine befristete Krankenversicherung auf 12 Monate Dauer nicht akzeptiert werden sollte. Zumal ja bei der Chancenkarte gerade das Ziel ist (Zweck), eine Beschäftigung zu finden, die dann wiederum zu einem unbefristeten Krankenversicherungsschutz führt (bspw. aufgrund einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

Voraussetzung für die Chancenkarte ist das Vorhandensein eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes. Es ist zu unterscheiden, ob bereits eine Nichtversicherung vorliegt oder die bisherige Krankenversicherung erst in Kürze abläuft. Als Anschlussversicherung in Deutschland kommen grundsätzlich die oben genannten Tarife infrage (bis zur gesetzlichen Höchstversicherungsdauer von 5 Jahren nach § 195 Abs. 3 VVG unter Berücksichtigung aller bisherigen gleichartigen Versicherungsverträge).

Die passende Krankenversicherung für die Chancenkarte: Hier Kontakt aufnehmen!

    Ihre Angaben verwende ich nur, um Ihre Anfrage zu beantworten. Mehr dazu in der Datenschutzerklärung.